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gehens begruͤndenden Thatsachen entweder erwiesen oder zugestanden sind, oder doch
erhebliche Verdachtsgruͤnde hiefuͤr vorliegen.
. 9.
Die nach Art. 34 des Zollstrafgesebes dem Angeschuldigten offen gelassene frei-
willige Unterwerfung unter den Ausspruch des zuständigen Hauptzollamts findet
Statt:
a) bei bloßen Controle-Vergehen (vergl. unten 9. 21.);
b) bei Defraudation oder Contrebande, in dem ersten Uebertretungsfalle, in dem
ersten Rückfalle, so wie in denjenigen ferneren Wiederholungsfällen, welche
nach Art. 9 des Follstrafgeseses ausnahmsweise nicht als Rückfall zu behan-
deln sind.
Jedoch wird hiebei immer vorausgeseßt:
a) daß die Vergehen nicht unter den im Art. 15—15 jenes Gesehßes angeführ-
ten erschwerenden Umständen verübt worden, welche schon an sich, neben der
Strafe der Uebertretung, eine Freiheitsstrafe begründen;
b) daß die Schuld des Angeschuldigten durch das Geständniß desselben, oder
durch unzweideutige Beweisurbunden, amtlichen Augenschein u. s. w. erhoben
sey, und nicht der Verdacht weiterer Uebertretung des Zollgeseßes vorliege.
Auch kann sich der Uebertreter dem Ausspruche des Hauptzollamts nur so lange
unterwerfen, als bei dem lebteren die Sache zur Voruntersuchung anhängig ist.
Ueberdieß hängt die Zuläßigkeit der Unterwerfung davon ab, daß der Angeschul-
digte die Geldbuße unzweifelhaft zu entrichten im Stande sey. Wenn daher die
Zahlungsfähigkeit desselben nicht notorisch sepn sollte, so ist derselbe, auch wenn er
ein Inländer ist, vor Allem aufzufordern, entweder die Strafe sofort baar zu ent-
richten, oder durch Pfandschein oder Bürgschaft eines Inländers Sicherheit zu leisten.
S. 10.
Die Untersuchung ist von einem der drei Hauptbeamten zu führen und ein wei-
terer Hauptbeamter, oder ein, wegen der Anbringgebühr nicht betheiligter Assistent
entweder zu den Verhandlungen selbst, oder zu deren Reassumirung beizuziehen.