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Ueber alle Verhandlungen, insbesondere uͤber die Vernehmung des Angeschuldig-
ten, so wie der Anbringer und etwaigen Zeugen, desgleichen über die Vornahme eines
Augenscheins, ist ein ordentliches Protokoll aufzunehmen, welches von den vernommenen
Personen auf Vorlesen zu unterzeichnen, und von den betreffenden Beamten zu beur“
kunden ist.
Durchstriche und Correcturen sind möglichst zu vermeiden, jedenfalls aber alle
erheblichen Aenderungen und Zusaͤtze durch besondere Unterschrift zu bekraͤftigen.
Die Beschluͤsse in Zollstrafsachen unterliegen der Regel nach der gemeinschaftlichen
Berathung und Beschlußnahme der drei Hauptbeamten, und nur Anklage-Verhandlun-
gen über Kleinigkeiten bis höchstens zwei Gulden an Gefällen und über minderwich-
tige Formverlehungen ist der Oberzoll-Inspector für sich allein auf sich beruhen
zu lassen befugt.
Bevor der Angeschuldigte in Gemäßheit des Art. 34 des Zollstrafgesehes über
den Fall der Strafe belehrt wird, hat der die Voruntersuchung leitende Beamte in
allen irgend zweifelhaften Fällen eine collegialische Berathung und Beschlußnahme
der drei Hauptbeamten darüber zu veranlassen, welche Strafe der Actenlage nach be-
gruͤndet erscheine, und ob eine Entscheidung derselben im Compromißwege zulaͤßig sey-
jedenfalls aber sind, sobald der Angeschuldigte sich dem Ausspruche des Hauptzollam-
tes zu unterwerfen erklaͤrt hat, die drei Hauptbeamten zusammenzuberufen, in deren
Gegenwart sofort die im Art. 34 vorgeschriebene weitere Verhandlung vorzunehmen ist·
K. 11.
Wenn der Angeschuldigte nicht vor dem Hauptzollamt erscheint, so wie überhaupt,
wenn der Fall durch eine Entscheidung des Hauptzollamts nicht erledigt werden kann-
so hat nach beendigter Voruntersuchung das Hauptzollamt sämtliche Abten an das
Oberamt zu übergeben, und in dem Begleitungsschreiben sich darüber gutächtlich zu
dußern, in welcher Art die zollgesetzlichen Vorschriften übertreten worden sind, und
insbesondere, wie hoch die verkörzten Gebähren sich belaufen; auch hat es über die
erfolgte Uebergabe eine von dem Oberamt auszustellende Bescheinigung zu den Akten
zu bringen.