Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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II. Verfahren der Oberämter. 
C. 12. 
Die Hauptuntersuchung der Zoll-Uebertretungen wird von den Oberämtern, und 
zwar in den, an sie von den entdeckenden Nebenzollämtern oder Steuerbeamten un- 
mittelbar gelangenden Fällen (&. 1 und 2 oben) ohne Voruntersuchung der Haupt- 
zollämter, geführt. 
Rücksichtlich der Strafbefugniß der Oberämter in solchen Sachen gelten die Be- 
stimmungen des g. 98 des Verwaltungs-Edikts vom 11. März 1822 (Reg. Blatt 
S. 168). 
In Ansehung der Geldstrafen sind jedoch die Oberämter auch in denjenigen Fällen, 
in welchen die verwirkte Strafe ihre Competenz übersteigt, unter den oben &. 9 aus- 
gedrückten Bestimmungen alsdann zuständig, wenn der Angeschuldigte im Laufe der 
oberamtlichen Untersuchung nach Art. 54 des Zollstrafgesehes ihrem Ausspruche sich 
freiwillig unterwirft. 
5. 15. 
Welches Oberamt im einzelnen Falle zu Untersuchung und Bestrafung eines Zoll- 
vergehens kompetent sey, ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Zollkartels 
vbom 22. März 1835, Art. 7—11 (Reg. Blatt S. 455 ff.), nach den allgemeinen ge- 
setzlichen Normen über die Stras-Competenz und das Verfahren in Straffachen, zu 
bemessen, welche das Geseh vom 2. März 1839 (Reg. Blatt S. 251 ff.) an die Hand 
gibt. 
Hienach steht der Regel nach die Untersuchung demjenigen Oberamt zu, in dessen Be- 
zirk das Vergehen verübt worden ist; bei den im Auslande verübten Vergehen dage- 
ghgen demjenigen Oberamt, in dessen Bezirk der Angeschuldigte seinen Wohnsis oder 
Aufenthalt hat, oder nach verübtem Vergehen betreten worden ist. 
Erntstehen Zweisel über die Zuständigkeit, so ist die Entscheidung der Zolldirektion 
bierüber einzuholen.
	        
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