Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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C. 14. 
Wenn indessen auch die gedachten Voraussetzungen der Zustaͤndigkeit nicht zu- 
treffen, so ist doch jedes Oberamt, in dessen Bezirk sich die Spuren eines Vergehens 
finden, verpflichtet, die zu Sicherung des Untersuchungszweckes erforderlichen vorlaͤu- 
figen Maaßregeln zu ergreifen und dem zuständigen Hauptzollamte, oder in denjenigen 
Fällen, in welchen ein solches nach H. 1 nicht kompetent ist dem zuständigen Ober- 
amte die geeignete Mittheilung zu machen. 
K. 15. 
In Hinsicht auf das Verfahren haben die Oberämter im Allgemeinen die in dem 
Verwaltungs-Edikt vom 1. März 1822, &. 99 und 105, 105 und 106 enthaltenen 
Vorschriften und die, in analoger Weise auch auf Administrativ-Untersuchungen an- 
wendbaren Bestimmungen des Edikts über die Rechtspflege vom 51. December 1818, 
∆. 215—221 (beziehungsweise §. 26 der Verfassungs-Urkunde) zu beachten. 
Ueber Abbrechung einer Untersuchung hat das Oberamt nur in denjenigen Fällen, 
in welchen dasselbe, wäre die Anschuldigung erwiesen, zum Erkenntnisse in der Haupt“ 
sache zuständig seyn würde, selbst Beschluß zu fassen, in andern Fällen aber Bericht 
an die Zolldirektion zu erstatten. 
Widerspricht der Angeschuldigte die Thatsachen, welche in dem über die Ent- 
deckung aufgenommenen Protokoll bezeugt worden, so sind die betreffenden Beamten 
in Gemäßheit des Art. 30 des Jollstrafgesehes zur Bestätiguug ihres Zeugnisses zum 
Erscheinen vor dem Oberamte zu veranlassen; auf gleiche Weise sind auch sonstige 
Zeugen, wenn sie nicht anders vor einer ordentlichen Untersuchungs-Behörde, auf Re- 
quisition des Hauptzollamts, vernommen worden sind, von dem Oberamt auf's Neue 
zu vernehmen. 
Wenn der Angeschuldigte vor dem Oberamte nicht erscheint und entweder sein 
Aufenthalt unbekannt ist, oder derselbe sich im nichtvereinten Auslande aufhält, so 
ist in den, die oberamtliche Strafbefugniß übersteigenden Fällen vor Einleitung eines 
weiteren Verfahrens an die Zolldirektion zu berichten; wofern aber derselbe in einem 
andern Vereinsstaate sich befindet, so ist in Gemäßheit des Zollkartels vom 22. März
	        
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