Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

521 
Um sich hievon Ueberzeugung zu verschaffen, werden sie vorzugsweise ihre An- 
wesenheit in den Gemeinden benuͤtzen. 
K. 28. 
Neben den in 696. 5, 15, 18, 19, 20 und 24 angezeigten Obliegenheiten wird 
den Oberämtern noch insbesondere zur Pflicht gemacht: 
1) für die sorgfältige Verwahrung sämtlicher Abten bei den Gemeinden C#. 26), 
so wie 
2) für den rechtzeitigen Nachtrag der Veränderungen in dem Ergänzungsband 
zum Primär-Cataster (F. 14) und in den Ergänzungskarten (96. 18 u. 19) 
Sorge zu tragen. Auch haben dieselben 
5) die Anzeigen der Geometer über besondere Anstände bei den Vermessungs- 
Arbeiten dem Steuer-Collegium vorzulegen, und 
4) auf den 1. Juli jeden Jahrs einen Jahresbericht über den Fortgang des 
Nachtrags-Geschäftes an dasselbe zu erstatten. 
G. 29. 
Die Vorstände der Bezirksgerichte haben dafür zu sorgen, daß die Güterbücher 
in vollständiger Uebereinstimmung mit den Primär-Catastern und deren Fortführung 
erhalten werden (F. 15), auch sind dieselben verpflichtet, wenn sie bei den von ihnen 
zu vollziehenden Rechts-Geschäften Kenntniß von Veränderungen bei dem Grund- 
Eigenthum eremter Personen erhalten, der mit der Aufnahme beauftragten Ortsbe- 
börde davon Nachricht zu geben (F. 8). 
VII. Von der Oberaufsichts-Behörde. 
K. 50. 
Das Steuer-Collegium ist die Behörde, welcher die oberste Leitung und Aufsicht 
über die Erhaltung und Fortführung der Primär-Cataster und Flurkarten obliegt, 
daher dasselbe die damit beauftragten Organe beaufsichtigt und die erforderlichen 
Bollziehungs-Vorschriften erläßt. 
Demselben liegt namentlich ob: 
1) die Prüfung und Aufstellung des Geometers, welcher den Nachtrag der 
Veränderungen in den Flurkarten zu beforgen hat;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.