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Um sich hievon Ueberzeugung zu verschaffen, werden sie vorzugsweise ihre An-
wesenheit in den Gemeinden benuͤtzen.
K. 28.
Neben den in 696. 5, 15, 18, 19, 20 und 24 angezeigten Obliegenheiten wird
den Oberämtern noch insbesondere zur Pflicht gemacht:
1) für die sorgfältige Verwahrung sämtlicher Abten bei den Gemeinden C#. 26),
so wie
2) für den rechtzeitigen Nachtrag der Veränderungen in dem Ergänzungsband
zum Primär-Cataster (F. 14) und in den Ergänzungskarten (96. 18 u. 19)
Sorge zu tragen. Auch haben dieselben
5) die Anzeigen der Geometer über besondere Anstände bei den Vermessungs-
Arbeiten dem Steuer-Collegium vorzulegen, und
4) auf den 1. Juli jeden Jahrs einen Jahresbericht über den Fortgang des
Nachtrags-Geschäftes an dasselbe zu erstatten.
G. 29.
Die Vorstände der Bezirksgerichte haben dafür zu sorgen, daß die Güterbücher
in vollständiger Uebereinstimmung mit den Primär-Catastern und deren Fortführung
erhalten werden (F. 15), auch sind dieselben verpflichtet, wenn sie bei den von ihnen
zu vollziehenden Rechts-Geschäften Kenntniß von Veränderungen bei dem Grund-
Eigenthum eremter Personen erhalten, der mit der Aufnahme beauftragten Ortsbe-
börde davon Nachricht zu geben (F. 8).
VII. Von der Oberaufsichts-Behörde.
K. 50.
Das Steuer-Collegium ist die Behörde, welcher die oberste Leitung und Aufsicht
über die Erhaltung und Fortführung der Primär-Cataster und Flurkarten obliegt,
daher dasselbe die damit beauftragten Organe beaufsichtigt und die erforderlichen
Bollziehungs-Vorschriften erläßt.
Demselben liegt namentlich ob:
1) die Prüfung und Aufstellung des Geometers, welcher den Nachtrag der
Veränderungen in den Flurkarten zu beforgen hat;