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2) die Prüfung der von den Oberämtern wegen des Nachtrags der Verände-
rungen in den Karten gestellten Anträge (F. 18);
3) die Anordnung der Ausfertigung neuer Flurkarten auf die dießfälligen An-
träge der Oberämter (F. 20);
5) die Verfügung auf die Anzeigen der Oberämter von verloren gegangenen
Signalsteinen (§. 2);
5) die Entschließung auf die Jahresberichte der lehtern über den Fortgang des
Nachtrags-Geschäftes (K. 27);
6) die Anordnung periodischer Visitationen der die Erhaltung und Fortführung
der Primär-Cataster und Flurkarten betreffenden Geschäfte mittelst Aufstellung
besonderer Commissäre.
In allen diesen Beziehungen haben die Oberämter die Weisungen des Steuer-
Collegiums zu vollziehen.
VIII. Von den Kosten.
K. 31.
Die Festsesung der Belohnung der mit der Sammluug der Notizen über die Aen-
derungen, welche sich im Laufe des Jahres zugetragen haben, beauftragten Personen
kommt den Gemeinderäthen zu, welche übrigens hiefür die Genehmigung des Ober-
amts einzuholen haben. Für einen Aenderungsfall, einschließlich der Auslagen für
Anschaffung der Formulare zu den Aenderungs-Verzeichnissen, kann, je unter Berück-
sichtigung der größeren oder geringeren Gesammtzahl der gesammelten Notizen, eine
Gebühr von 2 bis 3 Kreuzer ausgeseht werden.
Für das gewendeweise Durchgehen der Flurkarten zum Behuf der Controlirung
der Anzeigen der Betheiligten gebühren den bestellten feldkundigen Personen (#. 7)
die gewöhnlichen Taggelder.
K4 32.
Für den Eintrag der Veränderungen in den Ergänzungsband zum Primär--Ca-
taster und für den jährlichen Abschluß des Nachtrags (§I. 9—12 u. 14) wird den
Steuersatz-Behörden, und zwar:
a) dem Aktuar der Steuersatz-Behdrde ein Taggeld von zwei Gulden,