Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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b) den Steuersaͤtzern, von denen nicht mehr als zwei anzuwohnen haben, das 
sonst regulativmaͤßige Taggeld 
bezahlt. 
Die zu der Anlegung des Ergänzungsbandes erforderlichen Tabellen werden von 
dem Cataster-Böüreau unentgeldlich abgegeben. 
g. 55. 
Die Belohnung des mit den Nachträgen in den Flurkarten beauftragten Geo- 
meters (K. 16) besteht, einschließlich der Entschädigung für Schreib= und Zeichnungs-= 
Materialien, in einem Taggelde von 2 fl. 30 kr. und bei Reisen von einem Ort zum 
andern 15 Kreuzer Reisekosten-Ersaß auf die Wegstunde. 
Eine Verminderung des Taggeldes um ein Drittheil findet bei solchen Arbeiten 
statt, die zu Hause, d. h. in dem gewöhnlichen Wohnorte des Geometers, besorgt 
werden bönnen. 
Das zu der Anlegung von Beiblättern erforderliche Zeichnungspapier erhält der 
Geometer von dem Eatasterbüreau. 
Die Gemeinden haben während dessen Anwesenheit in den einzelnen Orten dem- 
selben ein taugliches Arbeitslocal mit Heizung und Beleuchtung einzuräumen, und 
einen Diener für amtliche Verrichtungen zu bestellen. 
5. 5. 
Die Belohnung der Meßgehöülfen oder Ruthenzieher besteht in täglichen 50 Kreuzern. 
Die dem Geometer zugetheilte Urkunds-Person (F. 16) erhält das regulatiomd- 
bige Taggeld eines Steuersähers. 
K. 35. 
So lange nicht andere gesebliche Bestimmungen gegeben sind, werden 
a) die Kosten für Sammlung der Notizen über die Veränderungen (F. 31), so 
wie der Aufwand für die Locale und die amtliche Bedienung zu den ver- 
schiedenen Geschäften, aus der Gemeindekasse bezahlt, dagegen 
b) die übrigen Kosten (§6. 33—354) auf den Catasterfonds der Staatskasse über- 
nommen.
	        
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