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1) über das zurückgelegte einundzwanzigste Lebensjahr;
2) über den Besitz eines Gemeindegenossenschaftsrechts;
5) darüber, daß der Candidat seine Bildungslaufbahn für das Forstfach mit einem
wenigstens einjährigen Aufenthalt bei einem Revierförster begonnen, und
wie er sich während dieser Zeit gezeigt hat. Daneben ist
4) von denjenigen Candidaten, welche die akademische Vorprüfung erstanden haben,
dieses unter Hinweisung auf die betreffende Bekanntmachung anzuzeigen.
5) Hinsichtlich des Bildungsgangs haben
a) diejenigen Candidaten, welche auf einer oͤffentlichen Forstlehranstalt, auf der
Landes- oder einer auslaͤndischen Universitaͤt studirt haben, Zeugnisse uͤber
die Dauer ihrer Studienlaufbahn, uͤber die besuchten Vorlesungen und uͤber
ihre sittliche und disciplinarische Auffuͤhrung, namentlich auch in Hinsicht
auf die Frage von der Theilnahme an verbotenen Verbindungen (Verordnung
vom 26. December 1834, Art. XII., Reg. Blatt von 1835, S. 24) beizu-
bringen;
h) diejenigen aber, welche weder eine Universitaͤt, noch eine Forstlehranstalt
besucht haben, die Art und Weise ihrer wissenschaftlichen Ausbildung anzu-
geben und Zeugnisse ihrer Auffuͤhrung während dieser Laufbahn beizulegen.
Die Eingaben derjenigen Candidaten, welche sich zur Zeit der Meldung auf der
Landesuniversität oder Forstlehranstalt besinden, sind bei dem Rebtoratamte oder der
Direktion einzureichen und durch diese Stellen mit einem Verzeichnisse der von jedem
Candidaten halbjährlich besuchten Vorlesungen und der in denselben in Hinsicht auf
Fleiß und Kenntnisse erworbenen Prädikate an das Finanz-Ministerium einzusenden.
Die Meldungen der Bewerber, welche nicht von einer öffentlichen vaterlaändischen
Anstalt aus die Prüfungszulassung nachsuchen, sind, wenn der ECandidat bei einem
Forstbeamten sich befindet, dem betreffenden Forstamte, außerdem aber dem Bezirks-
Polizeiamte des geseßlichen Wohnorts zu übergeben, welches sie mit seiner Aeußerung
über das, was ihm von der Aufführung des Bewerbers bekannt ist, dem Ministerium
vorzulegen hat.
C. 7.
Von den bei der ersten Prüfung für befähigt erkannten, als Forstpraktikan=
ten zweiter Classe zu bestellenden, Candidaten haben sofort, Behufs ihrer prak-