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S. 11.
Die vor dem Erscheinen dieser Verordnung ausgestellten Prüfungszeugnisse wer-
den zu den künftig zu ertheilenden in folgendes Verhältniß geseht:
1) In Ausehung derjenigen, welche vor dem 29. April 1328 die Prüfung für
Försters.- und Oberförsters-Stellen, oder na.h diesem Zeitpunkt die Prüfung
der wissenschaftlich gebildeten Bewerber um Forstersstellen erstanden
haben, entspricht: ·
diebiöherigeClasseL—ll.8—ll·d
derkünfxigenClasseLb—Il.l-—Ill.-
2) In Ansehung derjenigen, welche vor dem 29. April 1828 der Prüfung bloß
für Förstersstellen, oder nach diesem Zeitpunkt der Prüfung praktisch ge-
bildeter Bewerber um Förstersstellen sich unterworfen haben, ist gleich:
die bisherige Classe I. — II.
der künftigen Elasse III). — III. b
5) Die bereits erstandene Forstamts-Assistenten= (erste wissenschafrliche). Prüfung
befähigt auch fernerhin zur Bekleidung solcher Stellen, jedoch ohne Anspruch
auf die in dem Geseß vom 22. Juli 1859 bewilligten Vortheile.
40 Die erstandene Forstwarts-Prüfung befähigt zwar ebenfalls noch zur Anstellung
auf Forstwartsstellen. Es soll jedoch darauf hingewirbt werden, daß später-
hin die Forstwartsstellen, ihrer ursprünglichen Bestimmung gemäß, als
Uebergangsstellen mehr an Candidaten, welche die Befähigung für Försters=
stellen erlangt haben, übertragen werden.
C. 12.
Zu Gunsten derjenigen Candidaten, welche zur Zeit der Bekanntmachung der
gegenwärtigen Verordnung das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, und bereits
entweder auf einer Forsilehranstalt befindlich, oder in der praktischen Ausbildung
für den Forstdienst begriffen, oder schon auf Uebergangsstellen verwendet sind, findet
bis zum 51. December 1865 gegen Nachweisung einer wenigstens zweijährigen prak-
tischen Laufbahn, Dispensation von der ersten Dienstprüfung und von dem Probejahr
(66. 2 u. 7), desgleichen hinsichtlich der Einreihung in die I. oder II. Elasse von
der Nachweisung einer akademischen Vorprüfung (F. 4) in der Art Statt, daß