Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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solche Candidaten nach zuruͤckgelegtem zweiundzwanzigsten Lebensjahr sogleich zu der 
zweiten Dienstprüfung zugelassen werden. 
Unser Finanz-Ministerium ist mir der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 24. Januar 1840. 
Der Finanz-Minister: Wilhelm. 
Lerdegen. Auf Befehl des Koͤnigs, 
der Staats-Sekretaͤr: 
Vellnagel. 
B) Ordens-Verleihung. 
Seine Königliche Majestät haben nach höchstem Dekrete vom 4. d. M. 
an den Vice-Ordenskanzler, dem Dr. E. F. Glocker, ordentlichem Professor der 
Mineralegie und Direktor des Mineralien-Cabinets an der Universität zu Breslau, 
das Rirterkreuz des Ordens der Württembergischen Krone gnädigst verliehen. 
C) Erlaubniß zur Annahme fremder Orden. 6 
Seine Königliche Majestät haben durch höchstes Dekret vom 25. d. M. 
an den Vice-Ordensbanzler, dem Ober-Lieutenant bei der Feldjäger-Schwadron, 
Grafen v. Zeppelin, die nachgesuchte Erlaubniß gnädigst ertheilt, den ihm von 
des Königs von Preußen Macjestät verliehenen St. Johanniter-Orden anzunehmen 
und zu tragen. 
Ferner haben Höchdieselben nach hböchstem Debrete bom 29. d. M. an 
den Vice-Ordenskänzler, dem Königl. Bayerischen Kammerherrn, Freiherrn Cotta 
von Cottendorf, ritterschaftlichem Landtags-Abgeordneten des Schwarzwaldkreises, 
die nachgesuchte Erlaubniß gnädigst ertheilt, den ihm von des Königs von Preußen 
Majestät verliehenen rothen Adler-Orden dritter Classe anzunehmen und zu tragen. 
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b)) Dienst-Nachricht. 
. Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Enrschlietzung vom 
2 d. M. die Revierfoͤrstersstelle zu Ringingen, Forstamts Blaubeuren, dem bisher 
als Forstgeometer beschaͤftigten Forstpraktikanten Erlenmayer, gnädigst übertragen.
	        
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