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2) Berfuüͤgung, betreffend die Anwendung des Gesetzes vom 144. Juli 1839 über die Benützung der
Kunststraßen durch Fuhrwerke. «
InBetreffderAnwendungdesGesetzesvom14.Juli1859überdieBenützung
der Kunststraßen durch Fuhrwerke (Reg. Blatt S. 480) werden folgende Vorschriften
ertheilt:
G. 1.
Zu Art. 2.
Als gewerbsmäßig betriebenes Frachtfuhrwerk, auf welches die Bestimmungen
des Art. 2. hinsichtlich der Radfelgenbreite Anwendung finden, ist dasjenige Lastfuhr-
werk (im Gegensaß des Haudererfuhrwerks) anzusehen, bei dessen Betrieb der In-
länder nach dem bestehenden Geseh der Gewerbesteuer unterliegt.
g. 2.
Zu Art. 5.
Zur Abrügung der Uebertretungen der Arr. 1, 2, 3, 4, des Gesehes sind die
Orts-Vorsteher, und so weit die verwirkte Strafe ihr Strafmaaß übersteigt, die Ge-
neinderäthe ermächtigt. 6
. 3.
Zu Art. 6.
Dem bestraften Uebertreter ist, wenn er den vorschriftwidrigen Zustand seines
„Fuhrwerks nicht am Strafort verbessert, sondern zuvor noch mit letzterem die in
Art. 6 des Gesetzes gestattete Reise machen will, zu diesem Zweck von der Straf-
behoͤrde ein Zeugniß auszustellen, welches die Verfehlung und die deßhalb erkannte
Strafe, die Zeit des Straf-Erkenntnisses, die erkennende Behdrde, so wie den Weg,
den das Fuhrwerk vor der Ausbesserung des vorschriftwidrigen Zustandes vom Straf-
oxt aus zurücklegen darf, zu bezeichnen hat.
Die Polizeistellen sind angewiesen, sich bei der mit dem ersten Juli d. J. ein-
tretenden Vollziehung des Gesehes nach den vorstehenden Bestimmungen zu achten.
Zugleich werden die Ortsvorsteher, unter deren Orts-Einwohnern sich gewerbs-
mäßige Frachtfahrer (oben F. 1) befinden, aufgefordert, diese auf die zeitige An-
schaffung der Radfelgen, welche sie nach Art. 2 des Gesehes vom 1. Juli d. J. an
nöthig haben werden, besonders aufmerksam zu machen.
Stuttgart den 27. Januar 1840. Schlaper.