Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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2) Berfuüͤgung, betreffend die Anwendung des Gesetzes vom 144. Juli 1839 über die Benützung der 
Kunststraßen durch Fuhrwerke. « 
InBetreffderAnwendungdesGesetzesvom14.Juli1859überdieBenützung 
der Kunststraßen durch Fuhrwerke (Reg. Blatt S. 480) werden folgende Vorschriften 
ertheilt: 
G. 1. 
Zu Art. 2. 
Als gewerbsmäßig betriebenes Frachtfuhrwerk, auf welches die Bestimmungen 
des Art. 2. hinsichtlich der Radfelgenbreite Anwendung finden, ist dasjenige Lastfuhr- 
werk (im Gegensaß des Haudererfuhrwerks) anzusehen, bei dessen Betrieb der In- 
länder nach dem bestehenden Geseh der Gewerbesteuer unterliegt. 
g. 2. 
Zu Art. 5. 
Zur Abrügung der Uebertretungen der Arr. 1, 2, 3, 4, des Gesehes sind die 
Orts-Vorsteher, und so weit die verwirkte Strafe ihr Strafmaaß übersteigt, die Ge- 
neinderäthe ermächtigt. 6 
. 3. 
Zu Art. 6. 
Dem bestraften Uebertreter ist, wenn er den vorschriftwidrigen Zustand seines 
„Fuhrwerks nicht am Strafort verbessert, sondern zuvor noch mit letzterem die in 
Art. 6 des Gesetzes gestattete Reise machen will, zu diesem Zweck von der Straf- 
behoͤrde ein Zeugniß auszustellen, welches die Verfehlung und die deßhalb erkannte 
Strafe, die Zeit des Straf-Erkenntnisses, die erkennende Behdrde, so wie den Weg, 
den das Fuhrwerk vor der Ausbesserung des vorschriftwidrigen Zustandes vom Straf- 
oxt aus zurücklegen darf, zu bezeichnen hat. 
Die Polizeistellen sind angewiesen, sich bei der mit dem ersten Juli d. J. ein- 
tretenden Vollziehung des Gesehes nach den vorstehenden Bestimmungen zu achten. 
Zugleich werden die Ortsvorsteher, unter deren Orts-Einwohnern sich gewerbs- 
mäßige Frachtfahrer (oben F. 1) befinden, aufgefordert, diese auf die zeitige An- 
schaffung der Radfelgen, welche sie nach Art. 2 des Gesehes vom 1. Juli d. J. an 
nöthig haben werden, besonders aufmerksam zu machen. 
Stuttgart den 27. Januar 1840. Schlaper.
	        
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