Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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Die Bewerbungen um vorstehende Preise sind bei der Centralstelle des 
landwirthschaftlichen Vereins, welcher die Pruͤfung und Begutachtung der 
betreffenden Gegenstände aufgetragen ist, spätestens bis zum 15. August 1840, und 
zwar mit oberamtlichen Verichten begleitet, einzureichen. 
Bei mechanischen Ersindungen müssen entweder die Maschinen selbst oder genaue 
Modelle mit eingesendet, bei chemischen Gegenständen deutliche Beschreibungen nebst 
den Präparaten mit vorgelegt werden. Sind zu Darstellung der chemischen Gegen- 
stände neue oder verbesserte Apparate nöthig, so sind dieselben genau anzugeben oder 
durch Zeichnungen deutlich zu machen. 
Die Bewerber um den landwirthschaftlichen Preis haben ihre Angaben, geeig- 
neten Falles, mit glaubwürdigen Zeugnissen zu belegen. 
Sollen Pflüge und andere Acker-Werkzeuge zur Bewerbung kommen, so müssen, 
während die Bewerbungs-Eingabe selbst längstens in der obigen Frist, an die Cen- 
tralstelle einzureichen ist, die Werkzeuge, mit den nöthigen Zeugnissen des Gemeinde- 
rathes und Oberamtes, spätestens bis zum 1. August an die Direction des landwirth= 
schafrlichen Institutes zu Hohenheim eingeliefert werden, um mit denselben die geeig- 
neten Versuche anzustellen. 
Stuttgart den 1. Februar 1840. Gärttner. 
C) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Eingangs-Verzollung der ohne genügende Inhalts-Deklaration eingehenden 
Poststücke. 
Nach Maasgabe des Vereins-Zolltarifs für die Jahre 1840—42 ist die Ein- 
hangs-Abgabe von Poststücken, welche nach dem Regulativ über die Behandlung der 
mit den Staatsfahrposten ein-, durch= und aus-gehenden Waaren (Verfügung vom 
15. Februar 1354, Reg. Blatt S. 149 und vom 5. Februar 1835, Reg. Blatt S. 15) 
wegen mangelnder oder unvollständiger Inhalts-Erklärung mit dem höchsten Saße 
des Tarifs zu belegen sind, 
a) bei Flässigkeiren nach dem Sate von 15 fl. oder 8 Thlr. für den Zoll-Cent- 
ner, und
	        
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