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2) Im Oberamt Ulm wurde der Ort Reuti von der Gemeinde Urspring getrennt
und zu einer selbststaͤndigen Gemeinde erhoben.
Stuttgart den 6. Februar 1840. Schlayer.
2. Des katholischen Kirchenraths.
a) Bekanntmachung, die Dienstprüfungen der katholischen Schulmeister und Lehrgehülfen betreffend.
Die dießjaͤhrige erste Pruͤfung der katholischen Schulmeister und Lehrgehuͤlfen
fuͤr Schuldienste wird am Mittwoch den 22. April d. J. und an den darauf folgen-
„den Tagen vorgenommen werden; die zweite wird voraussichtlich im Oktober d. J.
stattfinden, und der Tag hiefuͤr noch besonders ausgeschrieben werden.
Hiebei haben zu erscheinen:
1) alle Schulmeister, welche in Folge der ersten Dienstpruͤfung angestellt sind,
und eine Befoͤrderung nachsuchen wollen;
2) die Lehrgehülfen, welche zur ersten Anstellung befaͤhigt zu werden wünschen.
Die Eingaben für die erste Prüfung müssen bis zum 25. März d. J. bei der
diesseitigen Oberschulbehörde einkommen.
Die Prüfungs-Candidaten, welche hierauf nicht durch besondere Erlasse zurück-
gewiesen werden, haben sich am 22. April d. J., Morgens sieben Uhr, in der Kanzlei
des katholischen Kirchenraths einzufinden.
Hinsichtlich der Abfassung der Eingaben wird auf die in den dießfallsigen Be-
kanntmachungen vom 5. Februar 1822 und 10. Februar 1855 (Reg. Blatt von 1822
und 1835) beigefügten Bemerkungen mit der Erinnerung verwiesen, daß die Dienst-
Candidaten sich zugleich, mittelst oberamtlich beglaubigter Zeugnisse, über den Besib
eines Gemeinde-, Bürger= oder Beisiß-Rechts auszuweisen haben.
Stuttgart den 28. Januar 1340. Soden.
d) Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung dersenigen Jünglinge, welche sich dem katholischen
Schullehrerstande widmen wollen.
Diejenigen Jünglinge, welche sich dem katholischen Schullehrerstande widmen
wollen, haben sich spätestens bis zum 30. April d. J. bei dem K. katholischen Kir-
chenrathe zu melden. Dieselben werden hiebei auf die Vorschriften vom 12. Märt
1828, 66. 6—10 (Reg.Blatt S. 168) und vom 20. Februar 1827 (Reg. Blatt S. 82)
mit dem Anfügen hingewiesen, daß alle Angaben mit bestimmten Zeugnissen zu be-