Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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„daß bei Realtheilungen und den deren Stelle vertretenden Vermoͤgens- 
Uebergaben die Befreiung von der Liegenschaftsaccise nicht auf diejenigen 
Besitveränderungen, die sich im eigentlichen Erbgange ergeben, zu be- 
schränken, sondern bünftig auch auf alle diejenigen Abtretungen und Ueber- 
nahmen von in der Masse befindlicher Liegenschaft, über welche die In- 
teressenten während des Geschäfts, und bie zu und bei der Eröffnung der 
Erbsverweisung unter sich übereinkommen, zu ersirecken, demnach nur wenn 
dieselben erst nach dieser Eröffnung über die ihnen durch die Verweisung 
zugefallenen Güter unter sich besondere Verträge schließen, hievon die Ab- 
gabe zu entrichten sey.“ 
Indem dieses hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden die mit 
dem Ansaße der Liegenschafts-Accise (Accisegeseß vom 18. Juli 1824, Art. 2, 3 u. 11) 
beauftragten Behoͤrden angewiesen, nach vorstehender Bestimmung, wodurch die Ver- 
fuͤgung vom 15. Februar 1829 (Reg. Blatt S. 68) außer Wirkung gesetzt wird, sich 
zu achten. 
Stuttgart den 30. Januar 1870. Herdegen. 
b) Verfügung, die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bei Ersatz-Ansprüchen der Staatskasse 
an Staatsdiener und die Cautionen der letzteren betreffend. 
Seine Königliche Majestät haben, nach Vernehmung des Geheimen Raths, 
durch höchste Entschließung vom 25. Januar d. J. Nachstehendes zu verfügen geruht: 
In Folge von Zweifeln, welche bezüglich der Geltendmachung und Verfol- 
gung von solchen Forderungen der Staatskasse an Staatsdiener, die in dem 
Sraatsdienstnerhältnisse ihren Grund haben, schon einigemal eingetreten sind, 
werden die betreffenden Behörden auf den Inhalt des Art. 22 des Exekutions- 
geseses vom 15. April 1825 aufmerksam gemachr, welcher den bei Gegenstän- 
den der Verwaltung, zu denen jene Forderungen gehoͤren, zu betretenden und 
einzuhaltenden Weg vorschreibt. 
Da diese Vorschrift namentlich auch auf Forderungen Anwendung findet, 
welche der Staatskasse gegen Cassenbeamte des Staats aus deren Dienstver- 
haͤltniß erwachsen sind; so sollen zu Vervollstaͤndigung der kuͤnftig auszustel- 
lenden Dienstkautions-Urkunden in den, durch die Verfuͤgung vom 27. Juli 
1825 (Reg. Blatt S. 455) vorgeschriebenen Formularen am Eingange nach:
	        
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