81
B) Der Departements des Innern und des Kriegswesens.
Der Ministerien des Innern und des Kriegswesens.
Verfuͤgung in Betreff der Kosten für die Belohnung der den Rekruten bei der Einlieferung zu
den Regimentern beigegebenen Begleiter.
Neben der Verguͤtung fuͤr die Verpflegung der bei der Einlieferung zu den
Regimentern einquartierten Rekruten (Reg. Blatt von 1857, S. 31) werden in
Zukunft, und schon bei der naͤchsten Einlieferung der Rekruten, die Kosten fuͤr
die bisher noch den Oberamtspflegen obgelegene Belohnung der den Rekruten bei-
gegebenen Begleiter gleichfalls von der Ober-Kriegskasse vergütet werden.
In dieser Hinsicht wird hiemit Folgendes verfügt:
1) Den Rekcuten eines Bezirks wird auf ihrem Marsche zu den Regimentern
überall nur Ein Begleiter beigegeben. «
2) Den Bezirks-Aemtern bleibt wie bisher überlassen, diejenigen Personen zu
Begleitern zu bestellen, welche sie am tauglichsten dazu halten.
5) Die Begleiter haben, wie bei dem Marsche mit den Rekruten, so auch auf.
dem Rückmarsche nach Haus, wenigstens sieben Stunden des Tags zu machen.
Die Bezirks-Aemter werden angewiesen, denselben in den Marsch-Routen
das Erforderliche dießfalls vorzuschreiben.
4) Den Begleirern wird ein Taggeld von 2 fl. 50 kr. bezahlt, wofür sie sich
unterwegs selbst zu verpflegen und keine weitere Entschädigung anzusprechen
haben.
5) Mit Liquidirung und Bezahlung der Kosten ist es zu halten, wie bei den
Verpflegungs-Kosten der Rebruten auf dem Marsch in F. 8 der Verfügung
vom 15. Januar 1857 (Reg. Blatt von 1357, S. 33) vorgeschrieben ist.
6) Transporten einzelner Rebruten wird ein besonderer Begleiter in der Regel
nicht beigegeben, sondern wenn eine Begleitung überhaupt erforderlich ist,
sind solche durch Landjäger von Station zu Station zu transportiren, ohne
daß diese hiefür besonders belohnt werden.
Stuttgart den 10. Februar 1340. Goͤriz.