Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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2) In gleicher Weise geht der Senat der freien und Hanse-Stadt Hamburg 
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die Verpflichtung ein, vom 1. Januar 1840 an, die nachbezeichneten Gegen- 
stände: 
Hirse, Erbsen, Bohnen, Linsen, Wicken, Spelt, Anis, Kümmel, 
Mehl, Krapp, Saatöl, Arsenik, Blaufarben, Galmei, Gyps, Graphit, 
Mineralerde, Mortel, Mühlsteine, Rothstein, Smalte, Toôpfererde, 
Traß, Trippel, Tufstein, Walkererde, Schwefel, Zink in Blechen 
und Steinkohlen, 
aus den Vereinsstagten kommend oder dahin gehend, vom Eingangszolle 
gänzlich zu befreien. 
Richt minder wird Seitens des Senates der freien Stadt Hamburg zuge- 
sagt, die, nach der reoidirten Hamburgischen Zoll-Ordnung vom 25. Februar 1855, 
§. 20 unter dem Namen „Schiffszoll“ bestehende Abgabe der Oberelbischen 
Vereinsländischen Fahrzeuge dahin zu vereinfachen, daß, vom 1. Januar 1840 
an, für Fahrzeuge über zwanzig Lasten Tragfähigkeit, die Last, nach dem 
bisher schon bei der Erhebung dieses Schiffszolles in Hamburg bestehenden 
Gebrauche zu 6000 Pfund gerechnet — zwei Mark Courant und für 
Fahrzeuge bis ein schließlich zwanzig Lasten Tragfähigkeit eine Mark 
Courant entrichtet werden sollen, und wobei auch ferner die Erleichterungen 
in Anwendung bleiben werden, welche in §. 21 der gedachten Zoll-Verord- 
nung unter Nr. 5 und 6 zu Gunsten der Fluß-Schifffahrt ausgesprochen sind. 
In Erwiederung der vorstehend unter Nr. 1 bis 5 enthaltenen Zugeständnisse 
wird von der Königlich Preußischen Regierung, für sich und in Vertretung 
der übrigen Mitglieder des Zoll= und Handels-Vereins, die Verbindlichkeit 
übernommen, den in das Gebiet dieses Vereins eingehenden Hamburger Lum- 
penzucker und die Hamburger Raffinade keinen höheren Eingangs-Abgaben, 
als von den gleichartigen Niederländischen Erzeugnissen nach dem vorerwähnten 
Traktate zu entrichten sind, zu unterwersen, oielmehr beiderlei Erzeugnisse 
jeht und fernerhin auf völlig gleichem Futze zu behandeln. 
In gleicher Weise wird Königlich Preußischer Seits hierdurch die Zusicherung 
ertheilt, daß im Gebiete des Zoll= und Handels-Vereins der Hamburgische
	        
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