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2) In gleicher Weise geht der Senat der freien und Hanse-Stadt Hamburg
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die Verpflichtung ein, vom 1. Januar 1840 an, die nachbezeichneten Gegen-
stände:
Hirse, Erbsen, Bohnen, Linsen, Wicken, Spelt, Anis, Kümmel,
Mehl, Krapp, Saatöl, Arsenik, Blaufarben, Galmei, Gyps, Graphit,
Mineralerde, Mortel, Mühlsteine, Rothstein, Smalte, Toôpfererde,
Traß, Trippel, Tufstein, Walkererde, Schwefel, Zink in Blechen
und Steinkohlen,
aus den Vereinsstagten kommend oder dahin gehend, vom Eingangszolle
gänzlich zu befreien.
Richt minder wird Seitens des Senates der freien Stadt Hamburg zuge-
sagt, die, nach der reoidirten Hamburgischen Zoll-Ordnung vom 25. Februar 1855,
§. 20 unter dem Namen „Schiffszoll“ bestehende Abgabe der Oberelbischen
Vereinsländischen Fahrzeuge dahin zu vereinfachen, daß, vom 1. Januar 1840
an, für Fahrzeuge über zwanzig Lasten Tragfähigkeit, die Last, nach dem
bisher schon bei der Erhebung dieses Schiffszolles in Hamburg bestehenden
Gebrauche zu 6000 Pfund gerechnet — zwei Mark Courant und für
Fahrzeuge bis ein schließlich zwanzig Lasten Tragfähigkeit eine Mark
Courant entrichtet werden sollen, und wobei auch ferner die Erleichterungen
in Anwendung bleiben werden, welche in §. 21 der gedachten Zoll-Verord-
nung unter Nr. 5 und 6 zu Gunsten der Fluß-Schifffahrt ausgesprochen sind.
In Erwiederung der vorstehend unter Nr. 1 bis 5 enthaltenen Zugeständnisse
wird von der Königlich Preußischen Regierung, für sich und in Vertretung
der übrigen Mitglieder des Zoll= und Handels-Vereins, die Verbindlichkeit
übernommen, den in das Gebiet dieses Vereins eingehenden Hamburger Lum-
penzucker und die Hamburger Raffinade keinen höheren Eingangs-Abgaben,
als von den gleichartigen Niederländischen Erzeugnissen nach dem vorerwähnten
Traktate zu entrichten sind, zu unterwersen, oielmehr beiderlei Erzeugnisse
jeht und fernerhin auf völlig gleichem Futze zu behandeln.
In gleicher Weise wird Königlich Preußischer Seits hierdurch die Zusicherung
ertheilt, daß im Gebiete des Zoll= und Handels-Vereins der Hamburgische