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mit bemühten Gemeinde-Raths-Mitglieder außer dem Antheil an den erwähnten
Gebühren noch die festgesetzten Taggelder.
Bei armen Parteien findet eine Anforderung nicht statt.
K. 5.
In Sachen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit wird
a)) bei allen Verträgen, welche gesehlich das Erkenntniß der Gemeinde-
Raths-Collegien erfordern, ein, nach dem Werthe des Vertrags-Objekts zu
berechnendes Erkenn-Geld entrichtet. Eine Ausnahme sindet nur statt, wenn
und in so weit mit dem Erkenntnisse des Gemeinde-Raths-Collegium über
einen Liegenschafts-Verkauf eine Verfügung derselben Stelle über die Bezah-
lung des Kaufpreises zusammen trifft. (K. 4, d.)
Das Erkenngeld beträgt:
bei einem Werthe von 100 fl. oder weniger vier und zwanzig Kreuzer.
von jedem weiteren 100 fl. zwölf Kreuzer.
Bei der Berechnung des Werthes des Vertrags-Objekts, wobei ein
ungerader Betrag über die lehten 100 fl. immer für voll zu rechnen, ist zu-
nächst der, von den Betheiligten bestimmte Preis zu Grund zu legen.
Ist ein solcher nicht bestimmt worden; so tritt zum Behufe des Ansaßes
des Erkenn-Geldes Schätzung durch den Gemeinde-Rath ein.
Wird mit liegenden Gütern zugleich auch Fahrniß verkauft; so ist bei
dem Erkenn-Geld der Werth der Lehteren nur so weit in Berechnung zu neh-
men, als die Fahrniß Zugehbrde der verkauften Liegenschaft ist.
b) Betreffend die lehten Willens-Verordnungen (LTestamente und Co-
dicille); so ist bei Erdffnung derselben durch die Gemeinde-Räthe oder
Waisen-Gerichte, neben der für die Staats-Casse einzuziehenden Sportel, die
Belohnung der beizuziehenden Gemeinde-Raths-Glieder von den Betheiligten
zu übernehmen. (Vergl. Justiz-Ministerial-Erlaß vom 23. Februar 1829, (. 6,
Ergänzungs-Band zum Reg. Blatt S. 9.)
Für die Errichtung perichtlicher Testamente oder Codicille aber darf
nach der Dauer der Bemühung ein Gulden bis vier Gulden ange-
rechnet werden.
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