Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Kriegs-Minister, auf erstattete Meldung des Regiments-Commandanten, in welcher die frucht- 
los versuchten Besserungemittel aufzuführen sind, seines Anspruches, zur Hauptprüfung zuge- 
lassen zu werden, verlustig erklären. 
K 1é. 
Hauptprüfungs-Commission. 
Zum Bebuf der Bezeichnung derjenigen Regiments-Offiziers= Zöglinge zweiter Classe, 
welche den Anforderungen zum Offizier entsprechen, wird eine bleibende Commission, beste- 
bend aus: 
einem General als Vorstand, und 
einem Stabs-Offizier von jeder Waffe, 
niedergesetzt, welche jedes Jahr nach Beendigung ver Herbstübungen, durch besonders dazu 
kommandirte Offiziere, eine Prüfung der geeigneten Offiziers-Zöglinge vornehmen läßt. 
— 
Bedingungen, um zur Hauptprüfung zugelassen zu werden. 
Diejenigen Offiziers-Zöglinge zweiter Classe, welche sich zu der Hauptprüfung melden, 
müssen vierzehen Tage vor dem Beginn der Prüfung durch ihr Regiments-Commando an 
den Vorstand der Commission nachstehende Urkunden einsenden: 
1) Einen Tausfschein, zur Nachweisung, daß sie das zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt, 
und das dreiundzwanzigste nicht überschritten haben. 
2) Ein Zeugniß von dem betreffenden Regimentsarzt, daß sie in dem Besitz eines gesun- 
den fehlerfreien Körpers sind. « " 
ZJZeugnissevonihremRegiments-CommanvoübersittlicheAuffübrung,Diensteifey 
und Dienstkenntnisse und von mindestens einer dreijährigen Dienstzeit. Diese Zeug- 
nisse sind in den drei genannten Richtungen mit den Prädikaten und Numern bis 
zu 8, dem achten Paragraphen entsprechend, abzugeben. Denselben muß ein voll- 
ständiger Strafauszug beigefügt werden. 
Je nach dem Erfund dieser Zeugnisse entscheidet die Commisston über Zulafsung over 
Ausschließung der Bewerber von der Prüfing. 
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