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Kriegs-Minister, auf erstattete Meldung des Regiments-Commandanten, in welcher die frucht-
los versuchten Besserungemittel aufzuführen sind, seines Anspruches, zur Hauptprüfung zuge-
lassen zu werden, verlustig erklären.
K 1é.
Hauptprüfungs-Commission.
Zum Bebuf der Bezeichnung derjenigen Regiments-Offiziers= Zöglinge zweiter Classe,
welche den Anforderungen zum Offizier entsprechen, wird eine bleibende Commission, beste-
bend aus:
einem General als Vorstand, und
einem Stabs-Offizier von jeder Waffe,
niedergesetzt, welche jedes Jahr nach Beendigung ver Herbstübungen, durch besonders dazu
kommandirte Offiziere, eine Prüfung der geeigneten Offiziers-Zöglinge vornehmen läßt.
—
Bedingungen, um zur Hauptprüfung zugelassen zu werden.
Diejenigen Offiziers-Zöglinge zweiter Classe, welche sich zu der Hauptprüfung melden,
müssen vierzehen Tage vor dem Beginn der Prüfung durch ihr Regiments-Commando an
den Vorstand der Commission nachstehende Urkunden einsenden:
1) Einen Tausfschein, zur Nachweisung, daß sie das zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt,
und das dreiundzwanzigste nicht überschritten haben.
2) Ein Zeugniß von dem betreffenden Regimentsarzt, daß sie in dem Besitz eines gesun-
den fehlerfreien Körpers sind. « "
ZJZeugnissevonihremRegiments-CommanvoübersittlicheAuffübrung,Diensteifey
und Dienstkenntnisse und von mindestens einer dreijährigen Dienstzeit. Diese Zeug-
nisse sind in den drei genannten Richtungen mit den Prädikaten und Numern bis
zu 8, dem achten Paragraphen entsprechend, abzugeben. Denselben muß ein voll-
ständiger Strafauszug beigefügt werden.
Je nach dem Erfund dieser Zeugnisse entscheidet die Commisston über Zulafsung over
Ausschließung der Bewerber von der Prüfing.
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