Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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4) Felddre nst, besonders Vorposten- und Patrouillendienst. 
5) Instruktion, über den inneren Dienst, und Instruktionslehre. 
g. 18. 
Lokation nach der Hauptprüfung. 
Nach beendigter Hauptprüfung sind die geprüften Zöglinge waffenweise zu lociren, zu 
welchem Ende für alle Fächer, mit Ausnahme ves Planzeichnens 3, für dieses aber 3 Numern 
festgesetzt werden. · 
Die Ausstellung der Prädikate erfolgt ganz so, wie bei der Vorprüfung (§. 8), und um 
zum Offzier für befähigt erklärt werden zu können, muß der Geprüfte ebenso wie dort, in 
wenigstens zwei Drittheilen der Prüfungs-Gegenstände das Prädikat „Ziemlich gut bis gut“ er- 
balten haben. 
Die Abfassung der Haupt-Lokationsliste geschieht auf die in K. 8 vorgeschriebene Weise, 
aus den für jeden Prüfungs-Gegenstand angefertigten Listen. 
In der Haupt-Lokationsliste erhalten sowohl die sittliche Aufführung, als der Diensteifer 
und die Dienstkenntnisse, eigene Rubriken, in welche das von dem Regiments-Commando aus- 
gestellte Zeugniß eingetragen wird. 
#. 19. 
Vorrücken der Regiments-Offiziers-Zöglinge zweiter Classe. 
Die Hauptprüfungs-Commisston hat die von ihr abgefaßte Lokationsliste mit einem um- 
fassenden Bericht und unter Anschluß sämtlicher Urkunden an den Kriegs-Minister einzureichen, 
welcher dem König das Resultat vorlegen und die für befähigt erklärten Zöglinge zu Off= 
zieren vorschlagen wird, insoweit die erledigten Offfziersstellen nicht durch die gleichzeitig aus 
der Offlziers-Bildungsanstalt tretenden Zöglinge besetzt werden können. 
" Für den bestimmten Fall, daß in verschiedenen Waffen unmittelbar nach der Prüfung 
Lieutenantsstellen durch Regiments-Offiziers-Zöglinge besetzt werden sollen, wird das Kriegs- 
Ministerium der Prüfungs-Commission Mittheilung hievon machen, worauf Lewßtere motivirte
	        
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