Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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nach freier Wabl zu verzichten, oder die dingliche Berechtigung, beziehungsweise die eine 
derselben, an einen persönlich Befähigten zu veräußern, bis dahin aber solche vurch einen 
persönlich Befähigten verwalten zu lassen. 
Geschieht weder das Eine, noch das Andere, so ist der Betrieb der neu erworbenen Apo- 
theke in so lange einzustellen, bis der Verzicht oder die Veräußerung erfolgt sepn wird. 
K 9. 
Ein gesetzlich befäbigter Apotheker darf seine dingliche oder persönliche Gewerbs- 
Befugniß durch einen persönlich befähigten Geschäftsführer ausüben lassen, 
so lange er selbst 
a) durch Krankheit oder Altersschwäche verhindert ist, oder so lange 
b) ihm seine gesetzliche Befähigung zum Apotheker, sen es nun zur Strafe, oder zu 
Sicherstellung des Publikums, zeitlich entzogen ist. 
Wird ste ihm bleibeud entzogen, so ist die Apotheke-Berechtigung, falls sie nur 
für seine Person ertheilt war, als erloschen zu betrachten, im Falle der Dinglichkeit aber nach 
#. 7 zu behandeln. 
K. 10. 
Die dem Inhaber einer Apotheke ertheilte Erlaubniß zu Haltung einer Niederlage von 
Arzneiwaaren in einem Orte der Umgegend, unter der besonderen Verwaltung eines befähig- 
ten Geschäftsführers (einer sogenannten Filial-Apotheke), ist jederzeit wider-= 
ruflich, und namentlich, wenn zu Errichtung einer selbstständigen Apotbeke in 
demselben Orte Berechtigung gegeben wird, als erloschen zu betrachten; dem In- 
haber der Filial-Apotheke ist jedoch eine Frist von sechs Monaten, von der Eröffnung 
der neuen Concession an, zu Aufbebung seiner Einrichtung offen zu lassen, und dem Inhaber 
ver neuen Concession liegt in dieser Beziehung die gleiche Verpflichtung, wie sie oben im 
+& 5 vorgeschrieben worden, ob. 
Auch ist die Dauer der Berechtigung zu einer Filial-Apotheke vom Fortbestand 
der selbstständigen Apotheke des Berechtigten (ver sogenannten Mutter-Apotheke) ab- 
hängig, unter Anwendung der Bestimmungen des &. 5 auf die Filial-Apotheke in gleicher Art, 
wie auf die Mutter-Apotheke selbst. 
8. 11. 
Die Verpachtung einer Apotheke an einen gesetzlich befähigten Apotheker ist 
mur in den Fällen, in welchen und in so lange, als die Versehung verselben durch einen be-
	        
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