Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

032  Fünftes  Buch.  $  220.

Verbindlichkeiten  oder  durch  Ausübung  von  Hoheitsrechten  erwirbt.
Die  privatrechtlichen  Einnahmen  gehen  zum  größten  Teil  aus
der  Verwaltung  des  Staatsvermögens  und  der  gewerblichen
Unternehmungen  des  Staates  hervor;  zu  ihnen  gehören  außerdem
  die  Einnahmen  des  Staates  aus  herrenlosen  Gütern  und
vakanten  Erbschaften.  Die  staatsrechtlichen  Einnahmen
bezieht  der  Staat  von  anderen  politischen  Gemeinwesen
und  von  Privatpersonen.  Die  deutschen  Einzelstaaten  erhalten
an  staatsrechtlichen  Einnahmen:  Überweisungen  vom  Reich
und  Beiträge  von  Gemeinden  und  höheren  Kommunalverbänden
  für  gewisse  öffentliche  Anlagen,  z.  B.  Bau  von  Wegen.
Die  Überweisungen  bestehen  in  den  Erträgen  gewisser  Reichssteuern.
Die  Beiträge  der  Gemeinden  und  höheren  Kommunalverbände
  haben  nur  für  einzelne  Verwaltungsgebiete
Bedeutung,  bei  deren  Darstellung  sie  berücksichtigt
sind.  Unter  den  staatsrechtlichen  Einnahmen  des  Staates  von  Privatpersonen
  bilden  die  Hauptgruppe  die  Steuern,  d.  h.  Abgaben,  die
er  kraft  seiner  Herrschaftsbefugnisse  den  dieser  Herrschaft  unterworfenen
  Personen  auferlegt.  Dazu  gehören  außerdem  die  Strafgelder,
  die  von  Personen  entrichtet  werden,  die  wegen  Übertretung
strafrechtlicher  Vorschriften  zu  Geldstrafen  verurteilt  sind.  Bei  ihnen
bildet  aber  der  finanzielle  Gesichtspunkt  ein  ganz  untergeordnetes
Moment.  Sie  dienen  wesentlich  den  Zwecken  der  Strafrechtspflege.
Ihre  Behandlung  gehört  daher  dem  Strafrecht,  nicht  dem  Finanzrecht
an.  In  der  Mitte  zwischen  den  staatsrechtlichen  und  privatrechtlichen
  Einnahmen  stehen  die  Gebühren,  d.  h.  die  Beträge,  die
Einzelne  als  Äquivalent  für  die  Handlungen  staatlicher  Organe  oder
die  Benutzung  staatlicher  Anstalten  an  den  Staat  zahlen.  Sie  sind
je  nach  der  Beschaffenheit  der  fraglichen  Handlung  oder  Anstalt
staatsrechtlicher  oder  privatrechtlicher  Natur.  Gegenstand  der  Darstellung
  haben  an  dieser  Stelle  nur  die  privatrechtlichen  Einnahmen
der  Staaten,  die  Gebühren  und  die  Steuern  zu  bilden.

Gewisse  Staatseinnahmen  werden,  obwohl  sie  materiell  verschiedenen
  Kategorien  angehören,  unter  einen  gemeinsamen  Namen
zusammengefaßt,  weil  bei  ihnen  eine  gemeinsame  Form  der
Erhebung  vorkommt.  Diese  Formen  sind  die  des  Regals  und
des  Stempels.

Regalien®  sind  die  ausschließlichen  Berechtigungen  des  Staates
zur  Ausübung  gewisser  wirtschaftlicher  Tätigkeiten,  namentlich  zur

?  Regalien  hießen  ursprünglich  die  Rechte  des  Königs;  später,  als  der
größte  Teil  der  königlichen  efugnisse  auf  die  Landesherren  übergegangen
war,  wurden  auch  deren  Rechte  mit  diesem  Ausdruck  bezeichnet.  Im  17.  Jahrhundert
  entstand  der  Unterschied  zwischen  wesentlichen  und  unwesentlichen
Hoheitsrechten;  letztere,  die  nunmehr  speziell  als  Regalien  bezeichnet  wurden,
sollten  solche  Rechte  sein,  die  für  den  Landesherrn,  bzw.  den  Staat  eine  Quelle
von  Einkünften  waren.  Nach  dieser  Begriffsbestimmung  erschien  auch  das
Besteuerungsrecht,  das  Recht  der  Zollerhebung  u.s.w.  als  ein  Regal.  Allmäblich
bildete  sich  jedoch  noch  ein  engerer  Begriff  des  Regals  heraus,  der  für  die
heutige  wissenschaftliche  Terminologie  maßgebend  ist.  Unter  dem  Einfluß  der
Juristen  des  16.  und  17.  Jahrhunderts  hatte  die  Regalität  einen  sehr  weiten
Umfang  gewonnen.  Eine  Menge  wirtschaftlicher  Tätigkeiten  war  den  Landes-