Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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werden könnte, die Amtsverschwiegenheit bei Strafe (Art. 506. des Stra#gesetzbuchs) gewissen- 
haft zu beobachten. 
Zweiter Eitel. 
Veon dem Gange der Untersuchung überhaupt. 
Erstes Kapitel. 
Von der Voruntersuchung. 
Art. 67. 
Der Untersuchungsrichter ist zu Eröffnung einer Untersuchung berechtigt, sobald die Ge- 
wißheit oder Wahrscheinlichkeit eines begangenen Verbrechens vorliegt, wofern letzteres nicht 
zu denjenigen gehört, welche nach besonderer gesetzlicher Verschrift nur auf Klage des Belei- 
digten oder Beschädigten untersucht werden dürfen. 
Art. 65. 
Hätte in Fällen der letzteren Art (Art. 62.) der Beleidigte oder Beschädigte auf die 
Klage verzichtet; so kann er auf solche nicht zurückkommen. 
Hinwiederum hemmt rie Zurücknahme der Klage nur unter den im Art. 154—135. des 
Strafgesetztuchs erwähnten Voraussetzungen den Fortgang der Untersuchung. 6 
Wird von dem Kläger die erfolgte Verzichtleistung auf die Klage bestritten; so entscheidet 
bierüber die für vas Erkenntniß in der Hauptsache zuständige Gerichtsstelle. 
Art. 64. 
Anzeigen (Denunciationen) können nicht blos unmittelbar bei dem Untersuchungerichter 
vorgebracht werden, sondern auch bei jerer anderen richterlichen over volizeilichen Obrigkeit; 
roch sind letztere Behörden verbunden, solche Anzeigen dem Untersuchungsrichter ungesäumt 
mitzutheilen. 
« Art. 65. 
Eine unbestimmte, in sich unwahrscheinliche oder blos auf Hörensagen beruhende Anzeige, 
deßgleichen eine folche, welche von ungenannten, gänzlich unbekannten, oder zum Jeugniß un—- 
tüchtigen Personen herrührt, ist für sich nicht binreichend, um die Eröffnung einer Untersuchung 
zu begründen. Es muß aber der Untersuchungsrichter sich bemühen, jenen Mängeln, wo mög- 
lich, abzuhelfen, und zu dem Ende entweder selbst, soweit es obne Nachtheil für die Ehre ei— 
ner Person geschehen kann, Erkundigung einziehen oder der Polizeibebörde Mittbeilung machen, 
um auf solchem Wege gründliche Veranlassung zur Untersuchung zu erhalten.
	        
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