Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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geben verpflichtet; entgegengesetzten Falles steht das endliche Erkenntniß über solche Anträge 
dem erkennenden Gerichte zu, welches auch allein die wiederholte Vornahme des Schluß-Ver- 
fahrens aus erheblichen Gründen anordnen kann. 
Anträge auf Ergänzungen sind übrigens so zeitig zu machen, daß der Untersuchungs- 
Richter, wenn er solche begründet findet, den anberaumten Termin für das Schlußverfahren 
noch zurückstellen kann. 
Nach Beendigung des letztern werden die Akten dem erkennenden Gerichte vorgelegt. 
Art. 261. 
Die Aufnahme der vorliegenden Anschuldigungs-Punkte in die zu den Akten zu bringende 
Darstellung (Art. 256.), die dem Untersuchungs-Richter obliegende Aufforderung an den An- 
geschuldigten, sich über diese Darstellung zu erklären (Art. 258.), und die Vorladung des Ver- 
theidigers, wenn ein solcher gewählt worden ist (Art. 256. Abs. 1. und 2.), gehören zu der 
wesentlichen Form des Prczesses. Das Versäumniß derselben zieht die Nichtigkeit des Schluß- 
verfahrens mit der Wirkung nach sich, daß die Wiederholung desselben von dem erkennenden 
Gerichte angeordnet werden muß. 
Sind dagegen, in der Darstellung nur einzelne wesentliche Umstände einer Anschuldigung, 
deren Vorhaltung dem Angeschuldigten zu seiner Vertheidigung noch erforderlich ist, übergangen 
wordenzeso genügt vie Nachholung des Vorhaltes in einem Verhör mit dem Angeschuldigten. 
Den schuldigen Untersuchungs-Richter trifft neben dem Ersatz der verursachten Kosten eine 
Ordnungsstrafe, wofern nicht der Fall des Art. 359. des Strafgesetzbuches vorhanden ist. 
3) In schweren Straffällen. 
Art. 262. 
In schweren Straffällen (vergl. Art. 251.) hat der Untersuchungs-Richter die Ver- 
böre mit der Frage an den Angeschuldigten zu schließen, durch welchen Rechtsanwalt er ver- 
theidigt zu werden wünsche, und hiernächst die Akten mit der Erklärung des ersteren dem 
Kreis-Gerichte vorzulegen. 
Art. 265. 
Sobald die Akten von letzterem für geschlossen angenommen werden, sind dieselben dem 
Staatsanwalte zu übergeben, wofern nicht das Gericht ein freisprechendes Erkenntniß für be- 
gründet hält, welchenfalls dieses sogleich an das Untersuchungs-Gericht ausgefertigt wird. 
Zugleich mit der Verfügung an den Staatsanwalt ist wegen der Aufstellung des Ver- 
theivigers vorläufige Vorkehrung zu treffen (Art. 252—253.).
	        
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