Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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lrt.  9.

Wenn  ein  im  Köonigreich  Siam  dauernd  oder  borübergehend  sich  aufhaltender.
  Untertham  eines  der  contrahirenden  Deutschen  Staaten  gegen  einen  Siamesen
  Grund  zu  klagen  oder  irgend  einen  Anspruch  zu  machen  hat,  so  soll  er
seine  Beschwerde.  zunächst  dem  Deutschen  Consular,  Beamten  vorlegen  und  die
ser,  nach  geschebener  Prüfung  der  Sacke,  dieselbe  Kutlich  auozugleichen  suchen.
Ebenso  soll  der  Consularbeamte,  wenn  ein  Siamese  eine  Klage  gegen  einen
Demschen  Angehörigen  hat,  dieselbe  anberen  und  ein  gutliches  Abkommen  zu
treffen  bemüht  sein;  sollte  in  solchen  Kallen  eine  gütliche  (Einigung  aber  nicht
berbeizufütren  sein,  soll  der  Gonsular-Beamte  sich  au  den  competenten  Siamelice
  Beamten  wenden,  und  beide  sellen  daun  nach  gemeinschaftlicher  Prüfung
der  Sache,  der  Miuigkeit  gemäß  entscheiden.

Art.  10.

In  Siam  verübte  Verbrechen  eder  Vergeben  sollen,  wenn  der  Thäter
ein  Untertban  eines  der  contrahirenden  Deutschen  Staaten  ist,  durch  den  Consular-Beamten
  den  betreffenden  Deutschen  Gesetzen  gemäß  bestraft  rder  der
Schuldige  joll  zur  Bestrafung  nach  Deutschland  geschickt  werden,  ist  der  Thäter
ein  Siamese,  so  soll  er  nach  den  Gesetzen  seines  Landes  veon  Siamesischen
Behörden  bestraft  werden.

Art.  11

Wenn  gegen  Schiffe  eines  der  contrabirenben  Deutschen  Staaten  an  der
Küste  eder  in  der  Nähe  des  Käönigreichs  Siam  ein  Act  der  Seeräuberei  begangen
  werden  sollte,  so  sollen,  auf  die  Nachricht  davon,  die  Behörden  des  nächstgelegenen
  Platzes  alle  Mitlel  zur  Gefangennahme  der  Seeräuber  und  Wiedererlangung
  des  geraubten  Gutes  aufbieten,  und  soll  sedann  das  ve#tere  an  den
Consular-Beamten  Behufs  Rückerstatlung  an  den  Cigenthlimer  abgeliefert  werden.
  Dasselbe  Verfahren  soll  von  den  Siamesischen  Beborden  in  allen  Fallen
von  Plünderunn  und  Näuberei,  die  auf  dem  Lande  gegen  das  Eigenthum
Deutscher  Umerthanen  begangen  werden  möchte,  eingehaltrn  werden.  Die  Siamesische
  Refierung  soll  nicht  verantwertlich  gehalten  werden  für  gestohlenos
Eigenthum  Demscher  Angeborigen,  sebald  bewiesen  ist,  daß  sie  alle  in  ihrer
Macht  stebenden  Mittet  angewandt  hat,  es  wieder  zu  erlangen,  und  derselbe
„Grundsaß  soll  auf  Siamesische  Unterthanen,  die  sich  unter  dem  Schutze  eines
der  contrahirenden  Deutschen  Staaten  befinden,  auf  deren  Eigenthum  zur  Anwendung
  kommen.

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