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K. 167.
I der Einsteher, in einem der Art. 82. Abs. 2. aufgeführten Fälle, der Einstands-Cau-
tion verlustig erklärt, so wird von Seiten des Ober-Rekrutirungsraths die Ersatzmannstellung
für denselben aus der Zahl der Ercapitulanten auf die im Verhältniß zu der Größe der Ein-
standssumme zu bemessende Dienstzeit baldmöglichst hewirkt, und wegen Umschreibung der Cau-
tion auf den neuen Einsteher Einleitung getroffen werden.
S. 168.
Die Einstands-Caution ist während der ganzen. Dienstzeit des Einstehers unablöslich.
Vormerkungen auf vas Cautions-Capital wegen Erfüllung von Privatverbindlichkeiten
können mit rechllicher Wirkung nur in Folge richterlichen Erkenntnisses, unbeschadet der Rechte
Dritter (Art. 82.), geschehen; im Uebrigen wird, was die Wirkung der administrativen Vor-
merkung einer Schuldforderung auf dem Cautions-Capital betrifft, auf vie Bekanntmachung
des Kriegsministeriums vom 25. April 1853 (Regierungs-Blatt S. 151.) verwiesen.
b Ist die Dienstzeit eines Einstehers zu Ende, so wird ihm durch Vermittlung seiner Com-
mandobehörde das Cautions-Capital von ver Staatsschuldenzahlungekasse zurückbezahlt, worüber
besondere Vorschriften bestehen.
+. 169.
Der Tausch ver Loosnummern zwischen Militärpflichtigen ist nicht gestattet.
Wenn jedoch die Liste der Einsteher-Ercapitulanten erschöpft ist, kanm selbst ein der auf-
gerufenen Altersklasse Angehöriger, der mit seiner Loosnummer nicht in das Contingent fällt,
und die sonst erforderlichen Eigenschaften hat, für einen Militärpflichtigen derselben Altersklasse
einstehen.
Ein Bruder aber darf, wenn er die in Art. 75. u. 85. vorgeschriebenen Eigenschaften
besitzt, für seinen ausgehobenen Bruder ohne Cautionsleistung einstehen, auch wenn die Liste
der Einsteher-Excapitulanten noch nicht erschöpft seyn sollte.
Will ein Bruder, an dessen Altersklasse die Aushebung noch nicht vorüber ist, für seinen
militärpflichtigen Bruder eintreten, so hat das Oberamt den Legteren über die gesetzliche Be-
dingung, ver er sich zu unterwerfen hat (Art. 35. Abs. 5.), zu belehren, und Sorge zu tragen,
daß dieser ältere Bruder den jüngeren seiner Zeit, wann dessen Altersklasse aufge-
rufen wird, vertrete, und an des jüngeren Stelle in die Rekrutirungsliste aufgenommen,
zur Aushebung beigezogen, und überhaupt so behandelt werde, als wäre er der jüngere Bruder.
Ueber das Einstehen eines Bruders für den andern ist das Erkenntniß dem Bezirks-Re-