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und der Erfüllung der ihnen obliegenden Kriegsdienstpflicht durch längeren Aufenthalt ausge-
wichen find.
K. 180.
Die Verxzeichnisse, welche die Oberämter über ungehorsame und widerspenstige Militär-
pflichtige zu führen haben (F. 102.), müssen so angelegt seyn, daß jabrgangweise die
Namen verselben, nebst der getroffenen Verfügung, ersehen werden können.
Diese Verzeichnisse sind alljährlich zur Zeit der Aushebung mit den Orts-Vorste-
bern zu durchgehen und zu berichtigen.
Bei dieser Gelegenheit muß Erkundigung eingezogen, und erforderlichen Falls gemeinde-
räthliche Nachweisung verlangt werden, ob dem Widerspenstigen in der Zwischenzeit Vermögen
angefallen sen, worauf die weitere Verfügung nach §. 173. zu treffen ist. .
K. 181. ,- «
So wie die Oberämter, vorbehältlich des Rekurses an den Ober-Rekrutirungsratb, zu
Bestrafung des Ungeborsams derjenigen Pflichtigen zuständig sind, welche die Reihe der Aus-
bebung nicht trifft, so bleibt ihnen auch gegen diejenigen unter der Herrschaft des Rekruti-
rungsgesetzes vom Jahr 1828 von der Musterung ungehorsam Ausgebliebenen, welche nicht
in die Contin gentaegrenze gefallen sind, das Straferkenntniß vorbehalten. Uebrigens
sind auf solche Ungehorsame von früheren Aushebungen sowohl die Bestimmungen über Straf-
verjährung (Art. 96.), als die milderen Strafbestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes (Art.
90—93.) anzuwenden. "63
Da ferner in Zukunft nur das Vermögen der zum Contingente bezeichneten
und als widerspen stig erklärten Abwesenden mit Beschlag belegt werden darf
(Art. 91. 95), während früber diese Beschlagnahme gegen alle von der Musterung Ausgeblie-
benen, ohne Rücksicht, ob sie zur Einreihung bezeichnet waren oder nicht, verhängt worden ist,
so erhalten die Oberämter die Weisung, rückwärts die Aufhebung aller Vermögensbeschlat=
nahmen, welche nach dem neuen Gesetze ungzuläßig sind, zu veranlassen.
Was sofort diejenigen Abwesenden betrifft, welche die Reihe zum Kriegsdienste getroffen
bat, und welche das Gesetz als Widerspenstige bezeichnet, so ist in allen Fällen, wo es sich
um Bestrafung, oder Strafverjährung, oder Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme handelt,
Bericht an den Ober-Rekrutirungsrath zu erstatten. -
. 8-182.
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