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solche Pflichtige, welche sich des Versuchs der Selbstverstümmlung schuldig gemacht haben, und
mit Dienstzeit-Verlängerung zu bestrafen sind, auszusprechen hat, werden theils von den mili-
taͤrischen Commandobehoͤrden, wenn der Gestrafte bereits eingereiht ist, theils von den Ober-
ämtern eröffnet, wenn der Gestraste wegen Dienstuntüchtigkeit seiner Dienstpflicht entbunden
werden mußte.
In Absicht auf vie Eröffnung solcher Straferkenntnisse, und auf die Belehrung des Ge-
straften über das Rekursrecht, haben sich die Oberämter an die bestehenden Gesetze und Ver-
ordnungen zu halten.
Geschieht aber die Eröffnung durch das Militärcommando, se findet ein durch die mi-
litärischen Dienstverhältnisse modificirtes Verfahren statt, das, someit es sich hieher eignet, in
Nachstehendem bekannt gemacht wird:
1) Will der Gestraste den Rekurs an den Königl. Geheimen-Rath ergreifen, so hat er
von diesem Entschlusse seiner Commandobehörde längstens binnen zweimal vierunv-
zwanzig Stunden, von der Eröffnung des Erkenntnisses an gerechnet, Anzeige zu
machen.
2) Zur Ausführung seiner Beschwerde wird eine Frist von dreißig Tagen, von der An-
meldung des Rekurses an zu rechnen, gestattet.
5) Binnen dieser Frist hat der Gestrafte der Commandobehörde eine schriftliche Beschwerde-
Ausführung, die in Form einer dienstlichen Meldung abgefaßt seyn darf, zu übergeben.
4) Die zur Anmeldung und Ausfährung des Rekurses festgesetzten Fristen sind unerstrecklich;
ein Versäumniß derselben, sowie die Umgehung der Commandobebörde, zieht den Ver-
lust des Beschwerderechtes nach sich.
5) Das Straferkenntniß wird dem Gestraften durch den Auditor, in Beiseyn eines Offlziers,
eröffnet. Zugleich wird derselbe über die Nothfrist zur Anmeldung des Rekurses, und
wenn er innerhalb der gesetzlichen Frist erklärt, daß er den Rekurs ergreifen wolle,
über die weiteren Förmlichkeiten, sowie über die Folgen einer dießfälligen Versäumniß,
und über das Schärfungsrecht der Rekursbehörde belehrt. «
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Urlaub, so geschieht zwar die vorschriftsmäßige Eröffnung des Erkenntnisses auf Ersu-
chen der Commandobehörde durch das betreffende Oberamt, der Beurlaubte hat aber
gleichwohl seine Beschwerdeschrift bei seinem Militärcommando einzureichen.