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Fünfter Abschnit t.
Maßregeln zu Sicher ung der ungehin derten Verfügung über die
pflichtige Mannschaft.
Zu Art. 102 u. 105.
K. 16.
So oft ein junger Mann, der noch in dem Alter stehe, daß bei etwaiger Uebergehung
seiner Person in ver Rekrutirungsliste, dessen nachträgliche Beiziehung zur Aushebung gesetzlich
zuläßig ist (Art. 88. K. 21. u. 28.), in einem der in Art. 105. verzeichneten Fälle sich befindet,
oder so oft ein solcher einen Reisepaß, oder ein Wanderbuch, oder sonst eine Urkunde Be-
hufs seiner Niederlassung im Auslande nachsucht, hat das Oberamt durch Nachschlagung ver
Ziehungsliste sich zu vergewissern, daß derselbe seiner Militärpflicht Genüge geleistet habe.
Ergiebt sich bei dieser Gelegenheit, daß er bei der Aufzeichnung übergangen worden, so
ist er in das Nachtragsverzeichniß (K. 28.) aufzunehmen, und nach Art. 103. zu behandeln.
K. 186.
Die Ertheilung von Reisepässen oder Wanderbüchern zu Reisen außerhalb des König-
reichs für einen jungen Mann, an vessen Altersklasse die Aushebung noch niche vorüber ist,
unterliegt mit Rück sicht auf Militärpflicht keiner weiteren Beschränkung, als in
Art. 102. angegeben ist. — sp-
Nur etwa, wenn die Reise auf solche Entfernung, oder zu solchen Zwecken unternommen
werden will, daß die Unmöglichkeit, bis zum Anfang des Ausbebungsjahres, auf
welchen Zeitpunkt die Ausstellung des Passes beschränkt ist, einleuchtet, oder wenn die Absccht,
bis dahin nicht zurückkommen zu wollen, unumwunden erklärt worden isßt, kann der Reisepaß
aus dem Grunde der Militärpflicht verweigert werden.
Die protokollarische Belehrung, welche der Art. 102. vorschreibt, darf ebensowohl vor den
Ortöbebörden, als vor dem Oberamte geschehen, im ersteren Falle aber muß das Protokoll
dem Oberamte übergeben und von demselben aufbewahrt werden.
8. 187.
In den #elsepässen und Wanverbüchern, welche an junge Leute, die von der Militärpflicht
noch nicht entbunden worden, zu ertheilen sind, ist ausvrücklich zu bemerken, wann z#re Al-
bersklasse zum Aufrufe kommt, und wann sie zu Erfüllung ihrer Militärpflicht ins Vaterland
rückgekehrt seyn müssen. !ê°§