Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

115 
Fünfter Abschnit t. 
Maßregeln zu Sicher ung der ungehin derten Verfügung über die 
pflichtige Mannschaft. 
Zu Art. 102 u. 105. 
K. 16. 
So oft ein junger Mann, der noch in dem Alter stehe, daß bei etwaiger Uebergehung 
seiner Person in ver Rekrutirungsliste, dessen nachträgliche Beiziehung zur Aushebung gesetzlich 
zuläßig ist (Art. 88. K. 21. u. 28.), in einem der in Art. 105. verzeichneten Fälle sich befindet, 
oder so oft ein solcher einen Reisepaß, oder ein Wanderbuch, oder sonst eine Urkunde Be- 
hufs seiner Niederlassung im Auslande nachsucht, hat das Oberamt durch Nachschlagung ver 
Ziehungsliste sich zu vergewissern, daß derselbe seiner Militärpflicht Genüge geleistet habe. 
Ergiebt sich bei dieser Gelegenheit, daß er bei der Aufzeichnung übergangen worden, so 
ist er in das Nachtragsverzeichniß (K. 28.) aufzunehmen, und nach Art. 103. zu behandeln. 
K. 186. 
Die Ertheilung von Reisepässen oder Wanderbüchern zu Reisen außerhalb des König- 
reichs für einen jungen Mann, an vessen Altersklasse die Aushebung noch niche vorüber ist, 
unterliegt mit Rück sicht auf Militärpflicht keiner weiteren Beschränkung, als in 
Art. 102. angegeben ist. — sp- 
Nur etwa, wenn die Reise auf solche Entfernung, oder zu solchen Zwecken unternommen 
werden will, daß die Unmöglichkeit, bis zum Anfang des Ausbebungsjahres, auf 
welchen Zeitpunkt die Ausstellung des Passes beschränkt ist, einleuchtet, oder wenn die Absccht, 
bis dahin nicht zurückkommen zu wollen, unumwunden erklärt worden isßt, kann der Reisepaß 
aus dem Grunde der Militärpflicht verweigert werden. 
Die protokollarische Belehrung, welche der Art. 102. vorschreibt, darf ebensowohl vor den 
Ortöbebörden, als vor dem Oberamte geschehen, im ersteren Falle aber muß das Protokoll 
dem Oberamte übergeben und von demselben aufbewahrt werden. 
8. 187. 
In den #elsepässen und Wanverbüchern, welche an junge Leute, die von der Militärpflicht 
noch nicht entbunden worden, zu ertheilen sind, ist ausvrücklich zu bemerken, wann z#re Al- 
bersklasse zum Aufrufe kommt, und wann sie zu Erfüllung ihrer Militärpflicht ins Vaterland 
rückgekehrt seyn müssen. !ê°§
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.