Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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waͤhrt, worauf jedoch ein noch bis zum Jahr 1849 andauerndes Provisorium mit jährlich 50 fl. 
nehst abnehmenden Zinsen haftet; 
8) die katpolische Pfarrei Hulostetten, Oberamts Mansingen, Dekanats Zwiefalten, 
mit einem beständigen Einkommen von 622 fl. von eigenen Gütern, Grundgefällen, Kapital= 
zinsen und Besoldungen, sodann einer Seelenzahl von 237 im Pfarrdorf und einem nabe 
gelegenen Pfarrweiler; 
9) die Georgs-Kaplanei in der Oberamtsstadt Gmünd, verbunden mit einem beständi- 
9en Einkommen aus eigenen Götern, Besoldungen und geftifteten Gebühren im Betrage von 
654 fl. 
Die Bewerber um diese fünf Kirchenstellen haben sich binnen vier Wochen vorschrift- 
mäßig bei vem K. katholischen Kirchenrathe zu melden. 6 
10) Die Bewerber um die erledigte Revierförsters-Stelle erster Classe zu Welzheim, 
Forstamts Lorch, so wie 
Al) um die in ver zweiten Besolvungs-Classe stehende Revierförsters-Stelle in Irr- 
mannsweiler, Forstamts Heidenheim, haben sich innerhalb vier Wochen bei der Finanz“ 
kammer für den Jaxtkreis vorschriftsmäßig zu melden. 
12) Die Bewerber um das durch das Ableben des Amts-Notars Rueff in Erledigung 
gekommene, in der ersten Besoldungsklasse stehende Amts-Notariat Tein ach, O. A. Calw, 
haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Gerichtshofe in Tübingen zu melden. 
15) Nach höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät soll den Cameral= 
ämtern Großbottwar und Neuenstadt je ein zweiter Buchhalter mit dem normalmäßi- 
gen Gehalte von 500 fl. nebst Wohnung beigegeben werden. Die Bewerber um diese Stellen 
werden aufgefordert, sich unter Anschlut ihres Nationals je bei dem betreffenden Cameral= 
Verwalter binnen drei Wochen zu melden. 
Mu######### 
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Berichtig ungen. 
In rer Nummer 3 des Reg. Blatts vom 18. Januar 1844, S. 35, binie 7 von oben (6. 80. Absf. 2) ißt am 
stati: zu dem im §.79 angegebenen Zeitpunkte,“ zu lesen: „bis zu dem im §.97 angegedenen Jlimunkte:, 
sodann ist S. 53, dimir 3 von unten, statt: „Bersen“ zu lesen: „Fersen.“ 
—— G. Ha sselbrin'.
	        
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