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5) Bekanntmachung, betreffend die Aussetzung von Preisen für die Anlegung zweckmäßiger
Flachsröste-Gruben.
Seine Königliche Majestät haben in Erwägung, daß der im Wasser gersstete
Flachs für die Maschinen-Spinnerei vorzugsweise tauglich ist, daß aber die Anwendung der
Wasserräste die verdiente weitere Verbreitung bis jetzt nicht erlangt hat, durch höchste Entschließung
von 10. v. M. gnädigst angeordnet, daß auf das Jahr 1844 für die Anlegung kunstmäßiger
Röste-Gruben · ’
zweiPreisejezu-....50fl.
zweiPreisejezu....40fl.
zweiPreisejezu....50fl.
aus der Staatskasse ausgesetzt werden sollen.
Die Bedingungen der Preisebewerbung sind folgende:
1) Die Grube, für welche ein Preis nachgesucht werden will, muß in einer regelmäßigen
Form und vollkommen wasserhaltend angelegt seyn; die Wände sind mit gutem
Gemäuer oder mit einer Vertäferung aus Dielen oder Balken zu versehen, die
Sohle aber ist entweder mit Steinen zu pflastern oder mit Dielen oder Balken zu
belegen. .
Gruben mit einer Sohle von Kies werden zwar, wenn die Kiesbedeckung wenigftens
eine Dicke von einem halben Fuß hat, von der Preisebewerbung nicht unbedingt aus-
geschlossen, jedoch den vorhinbezeichneten nachgestellt.
2) Die Tiefe muß 54 bis 6 Schuhe und der Flächengehalt ver Sohle mindestens
144 Quadrat-Schuhe betragen, so daß ungefähr 14 Zentner Flachsstengel, aufrecht
gestellt, Raum in der Grube finden können.
5) Die Grube muß mit reinem, weichem, namentlich von Eisentheilen freiem Wasser nach
Belieben gefüllt und von demselben wieder entleert werden können, zu welch letzterem
Zaoeck ein Grundablaß anzubringen ist. Der Zufluß des Wassers in die Grube darf nur
langsam vor sich gehen, und zwar wo möglich in der Art, daß das frische Wasser
auf den Grund der Grube gebracht wird, das Abwasser aber von der Oberfläche des
Wasserspiegels abfließt.
4) Die Lage der Grube muß sonnig seyn, und es darf daher die letztere nicht durch
Gebüsch in Schatten gebracht werden.
5) Diejenige Grube, welche mit beweglichen hölzernen Gestellen von Rahmschenkeln und