Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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5) Bekanntmachung, betreffend die Aussetzung von Preisen für die Anlegung zweckmäßiger 
Flachsröste-Gruben. 
Seine Königliche Majestät haben in Erwägung, daß der im Wasser gersstete 
Flachs für die Maschinen-Spinnerei vorzugsweise tauglich ist, daß aber die Anwendung der 
Wasserräste die verdiente weitere Verbreitung bis jetzt nicht erlangt hat, durch höchste Entschließung 
von 10. v. M. gnädigst angeordnet, daß auf das Jahr 1844 für die Anlegung kunstmäßiger 
Röste-Gruben · ’ 
zweiPreisejezu-....50fl. 
zweiPreisejezu....40fl. 
zweiPreisejezu....50fl. 
aus der Staatskasse ausgesetzt werden sollen. 
Die Bedingungen der Preisebewerbung sind folgende: 
1) Die Grube, für welche ein Preis nachgesucht werden will, muß in einer regelmäßigen 
Form und vollkommen wasserhaltend angelegt seyn; die Wände sind mit gutem 
Gemäuer oder mit einer Vertäferung aus Dielen oder Balken zu versehen, die 
Sohle aber ist entweder mit Steinen zu pflastern oder mit Dielen oder Balken zu 
belegen. . 
Gruben mit einer Sohle von Kies werden zwar, wenn die Kiesbedeckung wenigftens 
eine Dicke von einem halben Fuß hat, von der Preisebewerbung nicht unbedingt aus- 
geschlossen, jedoch den vorhinbezeichneten nachgestellt. 
2) Die Tiefe muß 54 bis 6 Schuhe und der Flächengehalt ver Sohle mindestens 
144 Quadrat-Schuhe betragen, so daß ungefähr 14 Zentner Flachsstengel, aufrecht 
gestellt, Raum in der Grube finden können. 
5) Die Grube muß mit reinem, weichem, namentlich von Eisentheilen freiem Wasser nach 
Belieben gefüllt und von demselben wieder entleert werden können, zu welch letzterem 
Zaoeck ein Grundablaß anzubringen ist. Der Zufluß des Wassers in die Grube darf nur 
langsam vor sich gehen, und zwar wo möglich in der Art, daß das frische Wasser 
auf den Grund der Grube gebracht wird, das Abwasser aber von der Oberfläche des 
Wasserspiegels abfließt. 
4) Die Lage der Grube muß sonnig seyn, und es darf daher die letztere nicht durch 
Gebüsch in Schatten gebracht werden. 
5) Diejenige Grube, welche mit beweglichen hölzernen Gestellen von Rahmschenkeln und
	        
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