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terung des Waaren-Durchgangs, statt des seitherigen Abschnitts III. der dritten Abtheilung
des Vereins-Zolltarifs von 1865 bis 1845 (Reg. Blatt von 1332, S. 577 fl.), neu getroffe
nen, mit dem 1. Mai d. J. in Wirkung tretenden Bestimmungen unter dem Aufügen
zur Nachachtung bekannt gemacht, daß zugleich die in der Beilage II. bemerkten Dürchgangs=
zoll-Erleichterungen auf kurzen Straßen, statt der in ver diesseitigen Bekanntmachung vom
17. October 1842 (Reg. Blatt S. 579—580) enthaltenen, in Anwendung kommen.
Stuttgart den 27. Februar 1844. -
Herdegen.
Beilage I.
Neuer Abschnitt IlII. ver dritten Abtheilung des Zolltarifs.
Bei der Durchfuhr bloß durch nachgenannte Landestheile oder auf nachgenannten Straßen
wird die Durchgangs-Abgabe dahin ermäßigt, daß von den beim Ein- und Ausgange höber
belegten Gegenständen nur erhoben wird:
1) von Waaren, welche
a) über die westliche Grenzlinie von Wittenberge an der Elbe bis zur Dona#l
(beide eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen; "
b) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken (diesen Ort eingeschlossen) bi-
zur Ober-Elbe (einschließlich Neustart bei Stolpen) ein= und wieder ausgehen-
vom Cennern 10 Sgr. oder 35kl=
2) Von Waaren, welche
a) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Denau (beide eingeschle
sen) ein= und wieder ausgehen; ingleichen, welche
b) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Bieberich, aus oberhalb
gelegenen Rbeinhäfen, aus Mainhäfen oder aus Neckarhäfen über die Gren#“
linie von Mittenwald bis zur Donau (diese eingeschlossen) wieder ausgeher-
und umgekehrt; ferner, welche
IP) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und zu Bieberich oder aus
oberhalb gelegenen Rheinhäfen über die Grenzlinie von Saarbrücken bis Neu-
burg am Rhein (beide Orte eingeschlossen) wieder ausgehen oder umgelehtt
endlich, welche «