Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Ueberdieß ist der ledige Stand zur Bedingung gemacht. 
Eine Ausnahme wird nach Beschaffenheit der Umstände nur Exkapitulanten gestattet. 
Zu. Ergänzung der Spielleute dürfen junge Leute, die das gesetzliche Alter und die vor- 
geschriebene Größe noch nicht ganz erreicht haben, nach zurückgelegtem sechs zehnten 
Lebensjahre als Freiwillige sich melden. 
Als Bedingung zur Geltendmachung des Rechts zum freiwilligen Eintritt in das Mili- 
tär wird überdieß ein gutes Prädikat vorausgesetzt. 
Das Gesetz hat aber die Militär-Behörde in ihrem pflichtmäßigen Ermessen, in welcher 
Beziehung und bis zu welchem Grade die bisherige Aufführung des zum Eintritt sich Mel- 
denden vorwurfsfrei seyn müsse, nicht beschränken wollen, daher es derselben in jedem einzelnen 
Falle überlassen bleibt, zu beurtheilen, ob die innere Beschaffenheit einer früher bestraften 
That, so wie der Einfluß, welche deren Verübung auf die öffentliche Meinung äußert, als 
Ausschließungsgrund zu betrachten sey. 
S. 3. 
Ein Freiwilliger hat sich, so lange die Regimenter in ihren Friedens-Garnisonen stehen, 
zunächst bei der Commando-Behörde desjenigen Regiments, bei welchem er eingetheilt zu 
werden wünscht, zu melden. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Militär-Dienstvor- 
schriften. 
Sollte die Annahme eines Freiwilligen von der Commando-Behörde verweigert werden, 
so kann Beschwerde bei dem Kriegs-Ministerium geführt werden. 
In der Regel können aber nur solche Freiwillige, welche sich in den ersten vier 
Wochen der Einübungsperiode melden, mit Verpflegung bei der 
Fahne behalten werden. 
Diese Periode beginnt bei der Infanterie und Artillerie im Frühjahr, unmitttelbar nach 
der Rekruten-Einlieferung, bei der Reiterei am 15. Oectober jeden Jahres. 
Diejenigen jungen Leute, welche mit einjähriger Dienstzeit freiwillig in's Militär 
treten wollen (Art. 54), haben sich unmittelbar bei dem Kriegs-Ministerium zu melden. Isre 
Annahme kann in der Regel nur zur Zeit der Rekruten-Einlieferung geschehen. 
5. 4. 
Die ersten drei Monate der Dienstzeit eines Freiwilligen werden als Probezeit be- 
trachtet. Bei bewiesener schlechter Aufführung over Unbrauchbarkeit während derselben, wird 
die Entlassung des Freiwilligen auf die motivirte Meloung der Commando-Bebörde vom Kriegs-
	        
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