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II. Verfügungen der Departements.
Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
Verfügung, betreffend die vorbeugenden Maßregeln gegen den Cretinismus.
Die in manchen Ortschaften des Königreichs vorkommende, unter dem Namen „Creti-
nismus“ bekannte körperliche und geistige Entartung der menschlichen Natur hat in den
letzten Jahren den Gegenstand besonderer staatspolizeilicher Untersuchung gebildet.
Auf den Grund der hiebei durch einen ärzklichen Commissär an Ort und Stelle erho-
benen Notizen und der hierüber gepflogenen Berathung ist von dem K. Medieinal-Collegium
die nachfolgende
„Belehrung über die vorbeugenden Maßregeln gegen den Cretinismus“
verfaßt worden, welche hiemit bekannt gemacht, und wobei zugleich in Folge höchster Vollmacht
vom 4. d. M. verfügt wird:
1) Die Bezirks-Polizeiämter haben für möglichste Verbreitung dieser Belehrung, insbe-
sondere durch Aufnahme derselben in die Bezirksblätter, Sorge zu tragen.
2) In Gemeinden oder Gemeinde-Parzellen, wo der Cretinismus häufiger vorkommt,
namentlich wo derselbe das Maaß von zwei Procenten der Bevölkerung übersteigt,
und im Zunehmen begriffen ist, haben sich die geistlichen und weltlichen Ortsvorsteher
die Stiftungs= und die Gemeinde-Räthe die Hebung der Ursachen desselben nach An-
leitung der beiliegenden Belehrung allen Ernstes angelegen seyn zu lassen.
5) Die Bezirks-Polizeiämter haben in Beziehung auf die am meisten von dem Creti-
nismus heimgesuchten Ortschaften, welche ihnen von den Kreisregierungen, unter Bei-
fügung der kommissarisch erhobenen Notizen, werden bezeichnet werden, mit Beirat
des Oberamtsarztes und unter Rücksprache mit den Bezirks= und Orts-Behörden
(Gemeinde= und Stiftungs-Räthen, Schulinspektionen und Amtsversammlungen) näber
zu prüfen, was für die Verhütung des Uebels geschehen könne, und sodann die ihnen
zu Gebot stehenden Mittel hiefür in Anwendung zu bringen, auch, so weit es einer
Mitwirkung der höheren Behörde bedarf, diese deßhalb anzugehen.