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versteht, die Waffengattung, zu der er qualificirt ist, und den Truppentheil, bei
welchem er dienen will, selbst wählen darf, es wäre denn, daß er der bereits
aufgerufenen Altersklasse angehörte, welchenfalls ihm diese Wahl vom
1. Januar an bis zu erfolgter Rekruten-Einlieferung nicht mehr zusteht;
2) daß der Freihillige, der vor dem Jahre der Militärpflicht eintritt, um eben so
viele Jahre früher in das Landwehr-Verhältniß übergeht, und in demselben Ver-
hältnisse um so früher von der Kriegs-Dienstpflicht entbunden wird, und
5) daß derjenige, der vor dem Aufrufe seiner Altersklasse in Kriegszeiten freiwillig
auf Kriegsvauer eintritt, die Dauer dieser Dienstzeit an der gesetzlichen Dienstzeit
in Abzug bringen darf, wenn er später durch das Loos zur Einreibung in das
.Militär bestimmt werden sollte.
JZweiter Absch nitt.
Jährliche Ausbebung.
Erstes Kapitel.
Autzeichnung der Militärpflichtigen; Orts-Rekrutirungsliste; Anmeldung der
Berücksichtigungs-Ansprüche.
Zu Art. 1. 2. 19. 20. 25. 56—40.
G. 8.
Das jährliche Rekrutirungs-Geschäft beginnt in jeder Gemeinde mit Entwerfung
der Rekrutirungsliste, und zwar — wofern nicht ein anderer Tag durch eine im Re-
gierungsblatte zu verkündende Verfügung bestimmt wird,
am 1. December des der Aushebung vorangehenden Jahres.
Die Oberämter haben den Tag, an welchem die Aufzeichnung beginnt, auf ortsübliche
Weise in den Gemeinden bekannt machen zu lassen, die Vertheilung der Formulare zu den
Listen anzuordnen, und die Orts-Behörden zu rechtzeitiger Vorlage der Letzteren (§ 27.) zu
veranlassen.
SC. 9. .
Mit Entwerfung der Ortslisten sind im Auftrage des Gemeinderaths und unter Mit-
wirkung des Orts-Geistlichen, der erste Ortsvorsteher und der Rathsschreiber beauftragt.