Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

21 
versteht, die Waffengattung, zu der er qualificirt ist, und den Truppentheil, bei 
welchem er dienen will, selbst wählen darf, es wäre denn, daß er der bereits 
aufgerufenen Altersklasse angehörte, welchenfalls ihm diese Wahl vom 
1. Januar an bis zu erfolgter Rekruten-Einlieferung nicht mehr zusteht; 
2) daß der Freihillige, der vor dem Jahre der Militärpflicht eintritt, um eben so 
viele Jahre früher in das Landwehr-Verhältniß übergeht, und in demselben Ver- 
hältnisse um so früher von der Kriegs-Dienstpflicht entbunden wird, und 
5) daß derjenige, der vor dem Aufrufe seiner Altersklasse in Kriegszeiten freiwillig 
auf Kriegsvauer eintritt, die Dauer dieser Dienstzeit an der gesetzlichen Dienstzeit 
in Abzug bringen darf, wenn er später durch das Loos zur Einreibung in das 
.Militär bestimmt werden sollte. 
JZweiter Absch nitt. 
Jährliche Ausbebung. 
Erstes Kapitel. 
Autzeichnung der Militärpflichtigen; Orts-Rekrutirungsliste; Anmeldung der 
Berücksichtigungs-Ansprüche. 
Zu Art. 1. 2. 19. 20. 25. 56—40. 
G. 8. 
Das jährliche Rekrutirungs-Geschäft beginnt in jeder Gemeinde mit Entwerfung 
der Rekrutirungsliste, und zwar — wofern nicht ein anderer Tag durch eine im Re- 
gierungsblatte zu verkündende Verfügung bestimmt wird, 
am 1. December des der Aushebung vorangehenden Jahres. 
Die Oberämter haben den Tag, an welchem die Aufzeichnung beginnt, auf ortsübliche 
Weise in den Gemeinden bekannt machen zu lassen, die Vertheilung der Formulare zu den 
Listen anzuordnen, und die Orts-Behörden zu rechtzeitiger Vorlage der Letzteren (§ 27.) zu 
veranlassen. 
SC. 9. . 
Mit Entwerfung der Ortslisten sind im Auftrage des Gemeinderaths und unter Mit- 
wirkung des Orts-Geistlichen, der erste Ortsvorsteher und der Rathsschreiber beauftragt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.