Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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7) Sämmtliche ausgestellte Gegenstände werden für die Dauer der Ausstellung von der 
oben genannten K. Preußischen Commission gegen Feuersgefahr versichert, überdieß sorgfältig 
beaufschtigt und vor Beschädigungen bewahrt. Sollten aber dennoch Beschädigungen eder Ver- 
luste vorkommen, so wird dafür keine Ersatzverbindlichkeit übernommen, während es den Ein- 
senern freigestellt bleibt, nicht nur die Aufstellung der von ihnen gelieferten Gegenstände selbst 
Pder durch einen der Commission nambaft gemachten Bevollmächtigten zu besorgen, sondern 
auch während des Besuches der Ausstellung über dieselben noch besondere Aufsicht zu halten. 
83) Vor- Beendigung der Ausstellung kann kein Gegenstand aus derselben zurückgenom- 
men werden. 
In Beziehung auf die durch den aufgestellten Spediteur eingesendeten Gegenstände wird 
ein Berliner Handlungshaus mit der Zurücknahme, Verpackung und Zurücksendung auf Kosten 
diesseitiger Staatskasse beauftragt werden. Die Verpackung geschieht übrigens auf Gefahr des 
insenders. Denjenigen, welche in dieser Hinsicht keine Bestimmung getroffen und des Spediteurs 
sch nicht bedient haben, werden ihre Waaren auf ihre Gefahr und Rechnung, respektive durch 
ie Post oder durch Spedition, nach dem angegebenen Wohn- oder Fabrik-Orte zurückgesendet. 
benso ist, falls der Verkauf der eingesendeten Gegenstände beabsichtigt wird, derjenige, an 
welchen die Kauflustigen zu verweisen und die Gegenstände abzuliefern find, der K. Preußischen 
ommission in Berlin namhaft zu machen. 
Ei 9) Die Einsender von Gegenständen haben bei der Ausstellung derselben in Berlin freien 
intritt. 
Diejenigen Gewerbetreibenden, welche sich zu ihren Einsendungen nicht des aufgestellten 
Spediteurs bedient haben, müssen die Nachweisung ihrer Transport-Kosten der hiesigen 
listerial-Kasse des Innern spätestens bis zum 1. Derember einsenden, damit wegen des der 
wiinattafe in Aussicht gestellten Rück-Ersatzes aus den Einnahmen von der Ausstellung 
19 genug Mittheilung an die Commissson in Berlin gemacht werden kann. 
10) Die sonst je von drei zu drei Jahren angeordnete Ausstellung von inländischen 
osbe- Enzeugnisen wird in Rücksicht auf die erst vor 11 Jahren in Mainz veranstaltete 
letzt in Berlin wiederkehrende Ausstellung für die Industrie-Produkte des gesammten 
ereinsgebiets nicht im Frühjahr 1845, sondern etwas später wieder angeordnet werden. 
Stuttgart den 3. April 1844. 
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