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Selbst wenn ein junger Mann vor dem Aufrufe seiner Altersklasse bereits verheirathet
seyn sollte, ist er aufzuzeichnen, da die durch landesherrliche Dispensation etwa erwirkte
Heiraths-Erlaubniß die Erfüllung der Militärpflicht nicht ausschließt, die eigenmächtig im
Sibene eingegangene Ehe aber als nicht geschlossen betrachtet wird. (Vergl. K. 16. erster
atz).
8. 15.
Das Gesetz hat die Gemeinde- Angehörigkeit in Absicht auf Militärpflicht
im Allgemeinen vom inländischen Wohnsitze der Eltern, als dem gewöhnlichen Aufenthalts=
orte, zunächst von dem des Vaters, und subsioiarisch, (wenn der Vater vor der Mutter gestor-
ben oder ohne die Mutter weggezogen oder ausgewandert ist, ferner bei außerehelichen Söb=
nen) von dem Wohnsitze der Mutter (den sie gegenwärtig hat, oder zur Zeit ihres Todes
gehabt hat), abbängig gemacht. Vom Heimathrecht ist die Gemeinde-Angebörigkeit
in Absicht auf Militärpflicht, so weit ein inländischer Wohrnsitz der Eltern Ziel
und Maß giebt, ganz unabhängig. Vielmehr geschieht es ohne alles Präjudiz, wenn ein
Plichtiger einer andern Gemeinde mit Heimathrecht, einer andern aber als Militärpflichtiger
angehört.
Uebrigens wird unter dem Wohrsitze ein fester, wenn auch nur auf eine bestimmte Reihe
von Jahren bleibender, nicht aber ein bloß vorübergehender Aufenthaltsort verstanden.
So wie nun überhaupt in allen Fällen, wo weder der Wohnsitz des Vaters noch sub-
stoiarisch der Wohnsitz der Mutter maßgebend ist, der Heimathsort für die Angeh rigkeit
in Absicht auf Militärpflicht entscheidet, so sind auch Söhne von Eltern, die zur Zeit der
Außzeichnung überhaupt keinen festen bleibenden Wohnsitz haben, sondern sich irgendwo vorüber-
gebend (Z. B. als Dienstknechte oder Mägde) aufhalten, an demjenigen Orte aufzuzeichnen,
wo die Eltern das Heimathrecht haben, wogegen z. B. bei Gutspächtern der eine Reihe von
Jahren dauernde Aufenthalt die Angehörigkeit in Beziehung auf Militärpflicht begründet.
Sind da, wo die Heimath-Angehörigkeit entscheidet, die Militärpflichtigen selbst, bezie-
bungsweise ihre Eltern, heimathlos; so ist die Zutheilung derselben zu einer Gemeinde
herbeizuführen. Sind sie aber nach Art. 4. Ziff. 2., 5. oder 6. des revidirten Bürgerrechts-
Gesetzes vom 5. Oecember 1835 von der Verpflichtung ausgenommen, einer
Gemeinde mit Heimathrecht anzugehören, so ist für den Zweck der Militärpflicht als
ihre Heimathgemeinde viejenige Gemeinde zu behandeln, auf deren Markung der Hauptbe-
standtheil der ritterschaftlichen Besitzung der betreffenden Familie gelegen, oder welcher