Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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derselbe, beziehungsweise die betreffende nicht im Gemeindeverbande stehende Besitzung, in 
gerichtlicher und polizeilicher Beziehung zugetheilt ist. 
K . 14. 
Bei Aufzeichnung der Militärpflichtigen in jeder Gemeinde kommen zunächst in Betracht: 
1) diejenigen, welche in der Grmeinde geboren und deren Eltern daselbst wohnhaft 
find, sodann 
2) diejenigen, welche in der Gemeinde nicht geboren sind, gleichwohl ihr angehören, weil 
ihre Eltern von einer andern Gemeinde übergesiedelt oder vom Auslande eingewan- 
dert sind. 
Zu Verhütung von Auslassungen werden aber 
5) auch solche, welche T in der Gemeinde geboren, derselben aber, weil ihre Eltern 
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weggezogen sind, nicht mehr angeboͤren, bei der ursprünglichen Anlegung 
der Ortsliste mit der geeigneten Bemerkung über den Wohrsitz der Eltern aufge- 
zeichnet, vorbehältlich späterer im Bezirks-Verfeahren eintretenden 
Löschung, wenn ihre Ueberweisung an die Gemeinde und den Bezirk, denen sie als 
militärpstichtig angehören, zur Aufnahme in die dortige Liste mittelst Uebergabs= und 
Uebernahms-Urkunden bewerkstelligt ist, oder wenn sie durch Auswanderung aufgehäört 
haben, Inländer zu seyn. 
Was endlich 
diejenigen betrifft, welche in der Gemeinde weder geboren sind, noch ihr durch den Wohn- 
sitz ihrer Eltern angehören, aber daselbst ihren vorübergehend en Aufentbalt 
baben, so sind sie in die Liste nicht aufzunehmen, vor dem Beginnen der Auf- 
zeichnung aber von dem Ortsvorsteher der Gemeinde, in der sie sich aufhalten, über 
ihre Verbindlichkeit mündlich zu belehren (Art. 37. K. 26) und an die Gemeinde, 
der sie als militärpflichtig angehören, zu verweisen, ohne daß sonst eine weitere schrift- 
liche Mittheilung an den Bezirk, dem sie angehören, erforderlich ist. 
. 15. 
Diejenigen, welche mit ihren Eltern in einen fremden Staat weggezogen sind, ihr Staats- 
bürgerrecht aber mit Königlicher Bewilligung und unter der Bedingung beibehalten haben, daß 
ste den ihnen obliegenden staatsbürgerlichen Pflichten in jeder Hinsicht Genüge leisten (Verf. 
Urk. K.35), desgleichen diejenigen, deren Auswanderung rechtlich ungültig ist, unterliegen, 
shrer Abwesenheit unerachtet, der Aufzeichnung, wenn ihre Altersklasse aufgerufen wird. 
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