Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Wenn aber Eltern, welche mit ihren Soͤhnen in der Form Rechtens ausgewandert sind, 
zurückkehren und ihrem früheren Aufenthaltsorte mit Heimathrecht zugetheilt werden, so eignen 
sich die Söhne, wenn sie sich nicht ebenfalls im Lande eingefunden haben und gleich den El- 
tern einer inländischen Gemeinde als beimathlos zugetheilt sind, nicht in die Rekrutirungsliste. 
S 16. 
Wer vor erfüllter Militärpflicht ohne einen ihm zugestandenen Vorbehalt des 
Staatsbürgerrechts in auswärtige Staatsdienste getreten, oder ohne Königliche Bewilligung eines 
solchen Vorbehalts in einen fremden Staat gezogen ist, um seine bleibende Wohnung daselbst 
zu nehmen, wird, wenn seine Altersklasse zur Aushebung kommt, fortwährend als diesseitiger 
Militärpflichtiger behandelt, da der in §#§. 34. u. 55. der Verfassungs-Urkunde gedrohte Ver- 
lust des Staatsbürgerrechts auf junge Männer, in deren Altersklasse die Aushebung noch nicht 
statt gehabt hat, keine Anwendung findet. (Vergl. die Königl. Verordnung vom 7. August 1819. 
Reg. Blatt S. 467.) 
Aber auch Derjenige, der vor erfüllter Militärpflicht mit Königlicher Bewilligung 
in auswärtige Staatsdienste getreten ist, unterliegt der Aufzeichnung, da in der Königlichen Be- 
willigung nicht die Entbindung von der diesseitigen Militärpflicht, wenn Solches nicht ausdruck- 
lich ausgesprochen worden, sondern nur der Vorbehalt des Württembergischen 
Staatsbürgerrechts enthalten ist. 
S. 17. 
Bei Söhnen von Ausländern, die im württembergischen Staatsdienste angestellt sind, ist 
folgender Unterschied zu machen: 
1) Besitzt der Vater nur das durch seine Anstellung begründete, auf die Familie erblich 
nicht übergehende, diesseitige Staatsbürgerrecht (Verf.Urk. 9. 19.), ohne ein Ge- 
meinde-Genossenschaftsrecht erworben zu haben, und ist von der auswärtigen Regie- 
rung anerkannt, daß die Familie desselben in diesem auswärtigen Staatsverbande 
stehe, und der Sohn dort seine Militärpflicht zu erfüllen habe, so ist die Aufzeichnung 
zu unterlassen; 
2) wenn aber der Vorbehalt eines solchen auswärtigen Heimathrechts nicht nachgewiesen 
werden kann, hat die Aufnahme in die Rekrutirungsliste zu erfolgen. 
K. 18. 
Eingewanderte Ausländer werden, wenn die Einwanderung vor der Aushebung ver. 
Altersklasse, der sie angebören, erfolgt ist, als rekrutirungspflichtig aufgezeichnet, wenn sie aber 
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