einanderspannen von drei Pferden im Wege der Dispensation von der Vorschrift des
ver Wegordnung vom 25. Ortober 1308 versuchsweise und widerruflich unter folgenden
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1) In der Regel find die Verhandlungen der gemeinschaftlichen Unterämter in Ehesachen
mit den Stiftungsraths- oder Kirchen-Convents-Sitzungen zu verbinden, wobei eine
besondere Anrechnung nicht Statt findet.
2) Wenn solches in einzelnen Fällen wegen Dringlichkeit ver Sache nicht geschehen
kann; so ist die Verhandlung am Sitze des Pfarramtes vorzunehmen.
5) Ist der Ort, an welchen sich der Schultheiß Behufs der Verhandlung zu begeben
hat, innerhalb des bei zusammengesetzten Gemeinden die Markungen sämtlicher Ge-
meinde-Parzellen umfassenden Gemeinde-Bezirks gelegen; so hat der Schultheiß nach
den . 1, 4 und 15 der K. Verordnung vom 22. Februar 1841 (Reg. Blatt S. 85)
keinerlei Vergütung auzusprechen.
4) Im entgegengesetzten Falle aber ist er nach den Bestimmungen der 66. 4 %, 10,
110 und 14 ver gedachten Verorvnung zu belohnen, beziehungsweise zu entschädigen.
5) Die piernach zuläßigen Gebühren haben die vermöglichen Partien zu bezahlen.
Sind vie Partien zahlungsunfähig, so bat, sofern die gemeinschaftlichen Unterämter
noch innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises handeln, die betreffende Gemeindelasse
einzutreten; sind aber jene nur als Organe der ehegerichtlichen Behörden thätig; so
werden die Gebühren durch den betreffenden ehegerichtlichen Senat auf die bezirls-
gerichtliche Sportelkasse zur Zahlung angewiesen.
Stuttgart den 8. Juni 1844. Prieser.
B) Des Departements des Innern.
1. Des Ministertum des Innern.
a) Bekanntmachung, betreffend das der Postverwaltung auf der Route zwischen Stuttgart und
Friedrichshafen vorläufig gestattete Nebeneinanderspannen von drei Perden.
Ourch höchste Entschliezung Seiner Königlichen Majestät vom 5. v. M. is ft
die täglichen Eclwagenkurse zioischen Sturtgart und Frieorichshafen die Erlaubniß zum Neben-
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Be-
stimnungen erthrilt wordrn:
1) Es dürfen nur Hinten unmittelbar am Wagen drei Pferde nebeneinander geführt
werden, welche durch Kreuzzügel verbunden seyn müssen.