Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Falle, oder auch, wenn die Vertreter des Kranken seine Aufnahme nachsuchen wollen, 
bei der Mittellosigkeit des Aufzunehmenden und seiner alimentationspflichtigen Ver- 
wandten die Verpflegungskosten zu tragen sepen?2 bleibt die Entscheidung auch künftig 
der Regierung desjenigen Kreises vorbehalten, welchem der Kranke angehört. 
Die betheiligten Behörden haben sich nach vorstehenden Bestimmungen zu achten. 
Stuttgart ren 6. Juni 1844. Schlayer. 
JO) Bekanntmachung, betreffend den Besuch der Landes-Universität. 
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Zu Anfang des laufenden Sommerhalbjahrs befanden sich auf der Universität Täbinge 
Studirende 
1) der evangelischen Theologie . . 17LI, 
wovon im Verbande des evangelischen Seninars do. 
2) der katholischen Theologie . . . 162, 
hievon im Verbande des Wilhelmesifts 1. 141. 
3) der mosaischen Theologie . . . . . . 1, 
40 der Rechtswissenschaft . . . . . . 163, 
5) der Medicin, Chirurgie und Pharmacie . . . . 135, 
6) der Regierungs= und Finanz-Wissenschaft · · 106, 
7) der Philosophie und anderer allgemeiner Vorbereitungs· Wisen. 
schaften . 106, 
worunter evangelische Seminaristen 33 und Zöglinge des 
Wilhelmsstifts 50. 
  
Zusammen —:. 3855. 
Stuttgart den 6. Juni 1344. Schlayer. 
2. Der Regierung des Neckarkreisecs. 
Bekanntmachung des Ergebnisses einer niederen Dienstprüfung für das Departement des Innern- 
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Bei der am 6. May d. J. und an den folgenden Tagen von der Präfungs-Commistt „ 
der K. Regierung des Reckar-Kreises vorgenommenen niederen Dienstprüfung sind vie 2 
nannten dreizehen Candidaten zu Uebernahme und Bekleidung der im F. 7 der K. Verordn 
vom 10. Februar 1837 bezeichneten Stellen für befähigt erklärt worden: 
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