Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Ueberhaupt ist Jedermann aufgefordert, die in diese Liste etwa eingeschlichenen Maͤngel 
und Irrthümer zur Berichtigung anzuzeigen. 
Nach Maßgabe der einkommenden Bemerkungen wird die Liste vor der Uebergabe an das 
Oberamt nochmals ergänzt oder berichtigt. 
Jede in Folge dieses Verfahrens statthabende nachträgliche Aufnahme in die Liste, sowie 
jede verfügte Löschung eines Militärpflichtigen aus derselben, muß mit der veranlassenden Ur- 
sache bemerkt, und mit der bezüglichen Urkunde, (z. B. mit einem Todtenschein, wenn ein 
Militärpflichtiger seit Fertigung der Liste gestorben ist), belegt werden. 
Uebrigens sind in allen zweifelhaften Fällen die in der Liste erforderlich werdenden Aen- 
derungen, Zusätze und Löschungen der im Bezirksverfahren eintretenden Berichti- 
gung CT. 30.) mit ver geeigneten Bemerkung vorzubehalten. 
Der Ortsvorsteher hat vor der Uebergabe der Liste an das Oberamt noch besonders zu 
beurkunden, daß solche nebst dem Namensverzeichnisse der Militärpflichtigen innerhalb der vor- 
geschriebenen Zeitdauer vom .. bis.. . December öffentlich aufgelegt, beziehungsweise an- 
geschlagen gewesen sey. 
K. 27. 
Das für das Bezirksverfahren bestimmte Exremplar der Rekrutirungsliste hat der Ge- 
meinderath 
am 2. Januar 
dem Oberamte zu übergeben. 
Ein Versäumniß in dieser Beziehung soll nicht ungeahndet gelassen werden. 
So oft in der Zwischenzeit bis zum Abschlusse der Contingentsliste (F. 159.) Verände- 
rungen in Absicht auf die Person von Militärpflichtigen, z. B. durch Sterbfälle eintreten, oder 
neue Umstände eine Berichtigung der in die Rekrutirungsliste gemachten Einträge nöthig machen 
sollten, hat der Ortsvorsteher dem Oberamte unter Anschluß der bezüglichen Urkunden alsbald 
Nachricht zu geben, zugleich aber auch in der für die Gemeinde-Registratur bestimmten Liste das 
Geeignete zu bemerken oder nachzutragen. 
K. 28. 
Wird nach beendigter Aushebung, oder überhaupt zu einer Zeit, wo die Einzeichnung in 
die Rekrutirungoliste nicht mehr möglich ist, die Entdeckung gemacht, daß Einer, der zur Zeit 
der Aushebung in seiner Altersklasse zu Erfüllung der Militärpflicht verbindlich war, aus der 
Rekrutirungsliste ausgelassen worden, over tritt einer der in K. 21. vorgesehenen Fälle ein, so
	        
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