Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung 
für das 
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Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen. 
Abschnitt l. 
2 der Zuständigkeit des K. Württembergischen Ober-Tribunals in den bei der Fürftlich Hohenzollern- 
Sigmaringenschen Gerichtsstelle verhandelten bürgerlichen Rechtssachen. 
S. 1. 
Vert Die Zuständigkeit des K. Württembergischen Ober-Tribunals in der Art. I. des Staats- 
rags vom 24. Mai 1865 bezeichneten Eigenschaft, erstreckt sich über alle bürgerlichen 
cchtssachen, welche bei dem Fürstlich Hohenzollern= Sigmaringenschen Hofgerichte angebracht 
orden sind, unter nachfolgenden näheren Bestimmungen. 
8. 2. 
Die Berufung an das Ober--Tribunal findet in der Regel gegen alle von dem Fuürstli- 
* Hofgericht ergangenen förmlichen Erkenntnisse Statt, welche nach ver in den Fürstlichen 
den geltenden Gesetzgebung in Rechtskraft erwachsen können. 
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5½ ei Chesachen der Katholiken gebührt dem Ober-Tribunal das Erkenntniß nur rücksicht- 
kazi er Ausscheidung des Vermögens, wenn der Streit über diesen Punkt in der ordnungs- 
gen Stufenfolge bis dahin gelangt. 
S. 4. 
Die Fürstlichen Verwaltungs-Behörden sind in reinprivatrechtlichen Sachen, worin sie als 
nde Theile vor den betreffenden Landesgerichten erscheinen, den Entscheidungen des Ober- 
unals als letzter Gerichts-Instanz unterworfen. 
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nicht vor das Ober-Tribunal gezogen werden. 
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