Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Der Termin dieser Anzeige ist für alle Bezirke auf den zwanzigsten Februar in der 
Art festgesetzt, daß kein Oberamt die Anzeige früher oder später einsenden darf. 
Da die Repartition nicht möglich ist, so lange jene Anzeige auch nur von einem einzigen 
Oberamte aussteht, so wird den Oberämtern die pünktliche Beobachtung dieser Vorschrift mit 
der Bemerkung besonders empfohlen, daß ver Ober-Rekrutirungsrath, wenn die fragliche An- 
zeige nicht rechtzeitig eintreffen sollte, genöthigt wäre, dieselbe, vorbehältlich einer zu erkennenden 
Orbnungsstrafe, auf Kosten des säumigen Beamten abholen zu lassen. 
g. 37. 
Sollten sich später in der Zahl der Militärpflichtigen einzelner Bezirke kleine Aenderun- 
gen durch Löschungen over Nachträge ergeben, so kann die Repartition der Contingente, wenn 
sie einmal getroffen und bekannt gemacht ist, deßhalb nicht mehr abgeändert werden. 
Damit übrigens Jedermann die Richtigkeit der Repartition zu prüfen im Stamde sey, 
wird bemerkt, daß entstehende Brüche in dem Verhältnisse, in welchem sie sich der Einheit 
nähern, zu ganzen Zahlen erhoben werden müssen, so weit es erforderlich ist, um die ausge- 
schriebene Rekrutenzahl voll zu erhalten. 
Drittes Kapitel. 
Ziehung des Looses. 
Zie hungsliste. 
(Bezirks-Hauptliste.) 
Zu Art. 19. 25. 25. A1—44. 
C. 38. 
Die Ziehung des Looses ist, wofern nicht im Regierungs-Blatte ein anderer Tag 
verkündet wird, in allen Bezirken · 
am 1. März und, falls dieser auf einen Sonntag fällt, 
am 2. März in der Oberamtsstadt vorzunehmen. 
Sollte aus Lokal-Ursachen (3. B. wegen eines, auf diesen Tag fallenden Jahrmarkts) eine 
Störung des Akts in einer oder der audern Oberamtsstadt zu befürchten stehen, so wird der 
Ober-Rekrutirungsrath auf erhaltene Anzeige die Loosziehung daselbst auf einen späteren — 
im Bezirke bekannt zu machenden Tag verlegen.
	        
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