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5. 6.
Das Rechtsmittel der Appellation an das Ober-Tribunal ist
1) in den bei dem Fürstlichen Hofgerichte in erster Instanz entschiedenen Rechtssachen der
Eremten nur dann zuläßig, wenn die Hauptsumme der Beschwerde, mit Ausschlu
der Zinsen und Kosten, fünfzig Gulden oder darüber, oder eine immerwährende Rente
von mehr als zwei Gulden jährlich beträgt.
2) In den bei dem Fürstlichen Hofgerichte in zweiter Instanz entschiedenen Rechtslachen
ist die Appellation nur zuläßig, wenn die Hauptsumme der Beschwerde, mit Aus-
schluß der Zinsen und Kosten,
a) im Falle der Gleichförmigkeit der Erkenntnisse der beiden vorigen Instanzen, fins
hundert Gulden oder darüber, oder eine immerwährende Rente von mehr als zwan ·
zig Gulden jährlich, und
b) im Falle die Erkenntnisse der beiden vorigen Instanzen nicht gleichförmig sind
dreihundert Gulden oder daruüber, oder eine immerwahrende Rente von mehr a
zwölf Gulden sährlich beträgt.
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Natural= Gefälle werden mit drei vom Hundert kapitalisirt. Bei unständigen Renten
oder Gefällen wird eine Durchschnittssumme von neun Jahren zum Maaßstabe angenomten.
Kann diese Durchschnittssumme nicht ausgemittelt werden; so ist der einjährige Ertrag
schätzen, und sodann diese Schätzung zur Norm anzunehmen. .
Bei Dienstbarkeiten, welche sich auf einen jährlichen Ertrag zurückführen lassen, dient pic-
ser Ertrag zum Maaßstabe. Jedoch sind Dienstbarkeiten, welche einem Grundslücke ankleben-
ohne Unterschied als appellabel anzusehen, es wäre dann, daß der Kapitalwerth des dienenden
oder des herrschenden Guts, je nachvem der Besitzer des einen oder des andern die Appe 6
tion ergriffen hat, nicht einmal die in K 6 bestimmte Beschwerdesumme erreichte.
8. 8.
Obne Rücksicht auf die Summe ist die Appellation zuläßig, wenn der Streitgegenßan
entweder eine reine Ehrensache oder das ganze Vermögen der appellirenden Parthei betrijft
8. 9.
Bei Klagen über unheilbare Nichtigkeit des Verfahrens kommt die Größe oder der Wert
des Streitgegenstandes oder der Beschwerde nicht in Betrachtung.
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Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nur dann begründet werden, wenn ein wesentlich