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S. 13.
Wenn das beschwerende Erkenntnig der Parthei nicht unmittelbar an vem Gerichtsorle
selbst, sondern an dem Orte ihres Aufenthalts durch schriftliche Zustellung publicirt wird; so
ist von dem Fürstlichen Hofgerichte die Gerichtsstelle, in deren Bezirke der Aufenthaltsort der
Parthei liegt, um die Publikation und Insinuation des Urtheils und um deren ordnungsmaͤßige
Bescheinigung zu den Akten anzugehen.
Bei dieser Gerichtsstelle kann von der sich beschwert erachtenden Parthei die Appellation
binnen der Nothfrist von zehen Tagen mündlich eingelegt werden. Das darüber von der
Gerichtsbebörde auszustellende Certisicat muß jedoch binnen zwanzig Tagen, von dem Tage
nach der Publikation des Urtheils an gerechnet, dem Hofgerichte vorgelegt werden. Bei Ver“
säumung dieser unerstrecklichen Frist wird die Appellation für desert angesehen.
F. 14.
Das Fürstliche Hofgericht hat nach angemeldeter Appellation dem Appellanten eine Be-
scheinigung über die eingelegte Berufung, in welcher der Tag der Einlegung ausgedrückt sepn
muß, auszustellen, auch hieroon den Appellanten zu benachrichtigen.
g. 15.
Die angemeldete Appellation muß binnen der weiteren, vom Verflusse der Anmeloungs
oder Vorlegungs-Frist an (§9. 12, 15) laufenden Nothfrist von dreißig Tagen bei de
Ober-Tribunal ein geführt werden. "„
Zu diesem Endo ist der appellirenden Parthei in der nach §. 14 auszustellenden Beschei
nigung zugleich zu eröffnen, daß die Appellation binnen dreißig Tagen, vom Verfluß der ersten
Nothfrist an gerechnet, bei dem Ober-Tribunal schriftlich eingeführt und gerechtfertigt werden
müsse.
" G. 16.
Die Appellations-Akten sind spätestens binnen fünfzehn. Tagen nach der Anmelvung von
Amtswegen mit Bericht und Verzeichniß an das Ober-Tribunal einzusenden. %"# t
Vermag der Appellant innerhalb der Nothfrist von dreißig Tagen seine Berufung nich
vollständig zu rechtfertigen; so muß er binnen eben dieser Frist in ver an das Ober-Tuihun“
gerichteten Einführungsschrift um Dilation zu Uebergebung seines ausföhrlichen Beschwerd-
Libells, bei Verlust der Appellation, bitten. In einem solchen Falle darf der Termin
Einreichung der Beschwerdeschrift sechszig Tage der Regel nach nicht überschreiten, und es
das Ober-Tribunal bei Nichteinhaltung desselben keinerlei nicht gemeinrechtlich begrändete Na
sicht eintreten lassen.
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