Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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In diesem Berichte kann sich das Hofgericht über den Gegenstand und Gehalt ver Be- 
schwerden kürzlich äußern, insofern dieses, außer einer Beziehung auf die in den Akten jedes 
mal befindlichen Entscheidungsgründe, in einzelnen Fällen noch für nöthig befunden würbe. 
" 8. 29. 
Die Ergreifung des Rekurses hat Suspensiv-Wirkung, wofern nicht die Berufung ohne 
Anfechtung der Strafgattung nur wegen ihrer Dauer eingewendet wird. 
K. 50. 
Dem Ober-Tribunal als Rekurs-Instanz steht zu, das Straferkenntniß des Hofgerichts 
nach Beschaffenheit der Umstände zu bestätigen, zu mildern oder zu schärfen. 
. 8.51. 
Die Betretung des Gnadenwegs, sie geschehe vor oder nach Anmeldung des Rekurses- 
ist als Entsagung auf den Rechtsweg anzusehen. 
Abschnitt VI. 
Von einfachen Beschwerden. 
g. 32. - 
Beschwerden gegen das Fuͤrstliche Hofgericht wegen nicht gesetzlich geleisteter Rechtspfeg 
in bürgerlichen oder in Strafsachen, werden bei dem Ober-Tribunal angebracht. Hier „ 
findet keine Nothfrist Statt, auch kommt die Gräöße oder Beschaffenheit des Beschwerde-Gege 
standes nicht in Betrachtung. 
. 55. a 
Sogleich nach Einlangung einer solchen Beschwerde erläht das Ober-Tribunal #an? 
Hofgericht, je nach den Umständen, ein Schreiben um Bertcht oder ein Befärderungsschreiber- 
K. 34. 
Das Hofgericht hat den ihm abgeforderten Bericht innerhalb der ihm hiezu anber 
Frist zu erstatten, und darin anzuzeigen, wie der ergangenen Auflage Genüge geleistet, 
aus welchen Gründen die Beschwerde für unstatthaft anzusehen sey. 
55. 
Im Falle beharrlicher Nichtbefolgung der Verfügung des Ober-Tribunals ist von –- 
selben auf dem im Art. IX. des Staats-Vertrags von 182¾ bezeichneten Wege die Sa 
zur Kenntniß der höchsten Staats-Behoͤrde zu bringen. 
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od
	        
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