Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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g. 36. 
Grundlose oder frevelhafte Beschwerden werden gegen den Beschwerdeführer und dessen 
cchtsfreund nach Maaßgabe der Verschuldung urnachsichtlich mit empfindlicher Strafe geahndet. 
Abschnitt VII. 
Von der Vollstreckung der Erkenntnisse und Verfügungen. 
8. 37. 
" Das Ober-Tribunal ist berechtigt, auf dem gesetzlichen Wege die Vollstreckung seiner Er- 
untnisse und Verfügungen zu bewirken, und sich darüber zu versichern. (Vergl. Art. 7, 8,9 
es Vertrags von 1824.) 
Abschnitt VIII. 
Von den Sporteln, Succumbenz-Geldern und Strafen. 
s. 38. 
Ueber vie Sportel-Gebübr für das Urtheil wird von dem Ober-Tribunal nach Maaßgabe 
* Königlichen Gesetzes vom 25. Junius 1828 (Reg. Blatt S. 486 und 529 ff.) erkannt. 
* Betrag derselben ist von der Parthei einzuziehen und an die erwähnte oberste Gerichts- 
X 
bzuliefern. 
8. 39. 
Euccumbenz-Gelder und Stempel-Gebühren finden nicht Statt. 
*W40. 
em Geldstrafen, welche das Ober-Tribunal erkennt, werden für denjenigen Staat eingezogen, 
der Bestrafte angehört. 
st der Bestrafte keinem der beiden kontrahirenden Staaten unterworfen; so wird die 
umte Geldstrafe für jeden der beiven Staatem zur Hälfte eingezogen. 
Abschnitt IX. 
Allgemeine Bestimmungen. 
K 41. 
selbe Das Ober· Tribunal ist in der Entscheivung der von dem Furflichen Hofgerichte an das- 
wohahee achsenden Rechtssachen an die ihm bekannt zu machenden Landesordnungen und Ge- 
eiten, und an das gemeine Recht gebunden.
	        
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