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Die Königl. Württembergischen Gesetze, soferne sie nicht bloß die Ordnung des Prozef-
Verfabrens betreffen (K.17), finden als solche keine Anwendung in den aus dem Furstenthum
Hohenzollern an das Ober-Tribunal gelangenden Rechtssachen.
· §.!c2. «
Die Einreichungen von gerichtlichen Erklärungen oder Schriftsätzen in den von —
Fürstlichen Hofgericht an das Ober- Tribunal erwachsenden Rechtssachen muß durch die be
dem Ober-Tribunal angestellten Prokuratoren geschehen, welche hierbei ihre allgemeinen un
besonderen Amtspflichten genau zu beobachten haben. at
Schriftsätze, welche nicht auf die hievor bemerkte Weise eingereicht sind, werden als nih
eingereicht betrachtet.
Zur Verfassung von dergleichen Schriften ist jedoch jeder befugt, welcher in einem
beiderseitigen Staaten zur Ausübung der gerichtlichen Prarxis legitimirt ist.
Außergerichtliche Eingaben und Beschwerden können von dem Betheiligten selbst,
von einem nach der ebenerwähnten Bestimmung befähizten Rechtsfreunde exhibirt werden
Dem Ober-Tribunal wird jährlich, je auf den 51. December, ein amtliches Verzel
der Veränderungen, welche in dem Personalstande der in dem Fürstenthum Hohengollern“ 56.
maringen zur Rechts-Praxis ermächtigten Personen eingetreten sind, mitgetheilt werden-
gleiche Mittheilung hinsichtlich der Königlich Württembergischen Rechts-Consulenten wird v
Seite des Königlichen Justiz-Ministerium an das Fürstliche Hofgericht erfolgen. b
Die Bearbeitung von Armensachen liegt den Sigmaringenschen Anwälten ausschließend -
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. 45.
Hinsichtlich etwaiger Nichtigkeits -Bescherden gegen Erkenntnisse des Ober / Tribunals
wird die nähere Bestimmung vorbehalten.
*)
Vorstehende Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung ist nach geschehener öffentlicher Belan
machung in dem Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen von sämmtlichen Behörden und
tbeien in allen vorkommenden Fällen auf's Genaueste zu befolgen.
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Gedruckt bei G. Hasselbrintk.