Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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C0) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
Bekanntmachung, betreffend den Eingangszoll von belgischem Eisen. 
Vermäöge höchster Eneschließung ist in Uebereinstimmung mit den Regierungen sämmtlicher 
bo lbereinsstaaten bestimmt worven, daß von dem aus Belgien zu Land oder auf dem Rhein 
engehenden Eisen, und zwar 
a) Roheisen aller Art, altem Brucheisen, Eisenfeile und Hammerschlag ein Eingangszoll 
von 5 Sgr. oder 174 kr. vom Centner, und von 
b) geschmiedetem Eisen in Stäben, Luppeneisen, Eisenbahnschienen, auch Roh= und Ce- 
mentstahl, Guß= und raffinirtem Stahl, statt des im Zolltarif vom 14. Oktober 1842 
(Reg. Blatt S. 577 ff.) Abthlg. II. Pos. 6, lit. b. bestimmten Zollsatzes von 1 Thlr. 
oder 1fl. 45 kr., ein Eingangszoll von Einem Thaler fünfzehn Silbergroschen oder 
a 2 fl. 57 1 kr. vom Centner · « 
ofokt erhoben, mit der vom 1. September d. J. an eintretenden allgemeinen Erhöhung 
Eingangs-Zollsätze von fremdem Eisen (Verfügung vom 27. Juni d. J., Reg. Blatt S. 309) 
er das vorstehend unter a. und b. genannte Eisen #c. beim Eingange aus Belgien auf 
oben bezeichneten Wegen mit Zollsätzen, welche um 60 Procent höher, als die allgemein 
dur Anwendung kommenden, find, belegt werden soll. 
bil Die letztere dieser Anordnungen, welche hiemit zur Nachachtung bekannt gemacht werden, 
außer Wirksamkeit treten, wenn die von der K. Belgischen Regierung dazu gegebene 
eranlassung wegfällt. 
Stuttgart den 25. Juli 1844. 
Herdegen. 
Dienst-Erledigungen. 
) Die Bewerber um das durch den Tod des Oberförsters, Kreis-Forstraths v. Wieden- 
m 
. erledigte, in der ersten Besoldungsklasse stehende Forstamt Bebenhausen haben sich 
alb vier Wochen bei der Finanzkammer des Schwarzwaldkreises vorschriftmäßig zu melden.
	        
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