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Ist das Loos nicht von dem Ziehenden selbst, sondern von einem Dritten gezogen
worden, so muß das Erforderliche in ver zebenten Columne der Ziehungsliste bemerkt
werden. Wenn mehrere Militärpflichtige gleichen Namen und gleichen Wohnort haben,
so ist, um Verwechslungen zu vermeiden, der Name des Vaters, oder der sonst bezeich-
nende Beiname K. 24. Z. 2.), beim Aufruf abzulesen und in der Ziehungsliste (Columne 3.)
einzutragen.
12) Gleichzeitig mit dem Aktuar trägt der Oberamtmann die gezogene Nummer hinter den
Namen des Loos-Innhabers in die achte Columne der Bezirks-Rekrutirungsliste
ein, die Ortsvorsteher aber bemerken sich die Loosnummern ihrer Gemeinde-Angehörigen
in ihrem Eremplar der Orts-Rekrutirungsliste (K. 29.).
15) Sind diese Einträge, deren Richtigkeit durch sorgfältige Vergleichung der Ziehungsliste
mit der Bezirks-Rekrutirungsliste wechselseitig zu controliren ist, gemacht, so läßt der
Oberamtmann die gezogene Looskugel in die ihrer Nummer entsprechende Vertiefung der
Tafel wieder einsetzen und mit der Ziehung fortfahren.
14) Der Ziehungsakt schließt nach Verlesung und etwaiger Berichtigung ver gemachten Ein-
träge, mit Beurkundung der Ziehungsliste, die von sämmtlichen Mitgliedern der Ziehungs-
Behörde und dem Aktuar zu unterzeichnen ist.
Wenn sich während der Haupthandlung etwas Bemerkenswerthes zugetragen haben
sollte, so wird ein Protokoll hierüber aufgenommen und der Ziehungsliste angehängt.
Am Schlusse des Ziehungsakts ist den anwesenden Militärpflichtigen der Musterungs-
termin zu verkündigen (§. 61.), und ihnen hierbei noch besonders einzuschärfen, an die-
sem Termine bei Vermeidung der Ungehorsamsstrafe persönlich zu erscheinen (F. 175.).
. ¼.
Die Ziehungsliste ist nach dem Formular II. abzufassen.
So weit die Einträge nicht schon nach jeder einzelnen Loosziehung gemacht sind (§. 42.
Ziff. 11.), geschieht die weitere Ausfüllung der zweiten und dritten Columne erst nach
Beendigung des Ziehungsakts durch Uebertrag aus der Rekrutirungsliste.
Sind Militärpflichtige ver vorjährigen Altersklasse vorhanden, welche bei der Aushebung
des vorigen Jahres wegen zeitlicher Untauglichkeit zur nächsten Musterung verwiesen worden
sind (Art. 51.), so muß in Absicht auf sie ein vollständiger und getreuer Auszug aus der
vorjährigen Ziehungslise der des laufenden Jahres einverleibt werden, wornach also,
biesen Fall vorausgesetzt, die Ziehungsliste in zwei Theile zerfällt, und unter A. die zur